Kann der Kauf einer „verwohnten“ Wohnung anschaffungsnahen Aufwand verursachen?

Wer eine gebrauchte Wohnung beziehungsweise ein gebrauchtes Haus kauft, der kann den Kaufpreis per Abschreibung 50 Jahre lang steuerwirksam absetzen. Veranlasst der Käufer innerhalb der ersten drei Jahre Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die (ohne Umsatzsteuer) 15 Prozent der Anschaffungs-Kosten übersteigen, so wird der daraus resultierende finanzielle Aufwand dem Kaufpreis hinzugerechnet und in den Abschreibungsmodus übernommen. Geringere Kosten als „15 Prozent“ können als „sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand“ vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat aber auch in einem Fall mit einem „15+Aufwand“ die Kosten als „sofort abzugsfähig“ angesehen. Dies sei dann zu rechtfertigen, wenn es sich (zum Beispiel) um seit 40 Jahren vom verstorbenen Vormieter bewohnte Räume handele, die einen überdurchschnittlichen Aufwand erforderten, um sie überhaupt (wieder) vermietbar zu machen.

Niedersächsisches FG, 12 K 113/16 vom 29.06.2017