Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für rechtlich zweifelhaft, dass ein Investitionsabzugsbetrag (IAB), der im Jahr 2021 für die künftige Anschaffung einer Photovoltaikanlage gebildet worden ist, allein wegen der ab 1.1.2022 eingeführten Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen im Veranlagungszeitraum 2021 rückgängig zu machen ist.
Hintergrund: Unternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen IAB steuermindernd bilden. Der IAB beläuft sich auf max. 50 % der künftigen Anschaffungs-/Herstellungskosten. Wird die Investition durchgeführt, kann in Höhe des IAB eine Hinzurechnung zum Gewinn erfolgen; unterbleibt die Hinzurechnung, ist der IAB im Jahr der Bildung rückgängig zu machen.
Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kw (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Steuerfreiheit wurde Ende 2022 rückwirkend eingeführt.
Sachverhalt: Der Antragsteller bildete im Streitjahr 2021 einen IAB für die künftige Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kW (peak). Das Finanzamt erkannte den IAB im Einkommensteuerbescheid für 2021 vom 27.5.2022 zunächst an; es änderte dann aber den Bescheid im November 2023 mit der Begründung, dass aufgrund der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen ab 2022 künftig keine Hinzurechnung des IAB mehr möglich sei. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidung: Der BFH gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt:
Hinweise: Es handelt sich um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz, so dass die Rechtslage weiterhin offen bleibt, bis es zu einer Hauptsacheentscheidung des BFH kommt.
Mit seiner aktuellen Entscheidung widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Rückgängigmachung der vor dem Veranlagungszeitraum 2022 gebildeten Investitionsabzugsbeträge (für die künftige Anschaffung von Photovoltaikanlagen) allein aufgrund der rückwirkend eingeführten Steuerbefreiung verlangt.