Hinzurechnung von Aktienverlusten im Jahr 2003 ist keine unzulässige Rückwirkung

Die in § 40a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der Fassung des Korb-II-Gesetzes vom 22.12.2003 angeordnete Hinzurechnung von Verlusten aus Aktiengeschäften für das Jahr 2003 stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Wie aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hervorgeht, sind Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem Wertpapier-Sondervermögen danach nicht abzugsfähig. Nach der früheren Rechtslage waren entsprechende Gewinne steuerfrei, während sich Verluste steuermindernd auswirkten.

Die Klägerin veräußerte im Jahr 2003 – vor Einbringung des Gesetzentwurfs des Korb-II-Gesetzes in den Bundestag – Anteilsscheine an mehreren Spezialfonds und erlitt hieraus Verluste. Das Finanzamt rechnete diese Verluste bei der Körperschaftsteuerveranlagung für 2003 unter Anwendung der Neuregelung dem zu versteuernden Einkommen hinzu. Hiergegen wandte die Klägerin ein, die rückwirkende Anordnung der Hinzurechnung für 2003 verfassungsrechtlich sei unzulässig.

Dem folgte das FG Münster nicht und wies die Klage ab. Die Anwendungsregelung stelle für 2003 eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung dar. Da die Körperschaftsteuer bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung Ende Dezember 2003 noch nicht entstanden war, handele es sich um eine so genannte unechte Rückwirkung. Das Vertrauen der Klägerin in die bisherige Gesetzesfassung sei nicht schutzwürdig gewesen, weil die Rechtslage schon vorher umstritten gewesen sei und zu späteren Zeitpunkten divergierende finanzgerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage ergangen seien.

Teilweise sei die Auffassung vertreten worden, dass der in § 40a Absatz 1 Satz 2 KAGG alter Fassung enthaltene Verweis auf § 8b Absatz 2 Körperschaftsteuergesetz weiter zu verstehen sei und auch die Abzugsbeschränkung für Gewinnminderungen umfasse. Danach hätte die Neuregelung lediglich deklaratorische Bedeutung gehabt. Diese Ansicht sei gut vertretbar gewesen, weil die reine Wortlautauslegung negative Wertentwicklungen in systemwidriger und unbilliger Weise gegenüber positiven Wertentwicklungen steuerlich begünstigt habe. Das schutzwürdige Vertrauen der Anleger trete gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der Systemwidrigkeit zurück.

Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 22/18 anhängig.

FG Münster, Urteil vom 20.06.2018, 10 K 3981/16 K, nicht rkr