Entschädigungen an ehrenamtliche Richter: Einkunftsart und Steuerbefreiung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main hat eine Verfügung erlassen, in der es um Entschädigungen an ehrenamtliche Richter nach §§ 16, 18 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) geht.

Sie weist auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 31.01.2017 (IX R 10/16) hin, wonach Entschädigungen für Zeitversäumnisse nach § 16 JVEG nicht steuerbar sind, da sie unabhängig von einem Einkommensverlust oder einem sonstigen Nachteil entstehen. Daher handele es sich weder um Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) noch um einen wirtschaftlichen Leistungsaustausch, der zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen würde, so der BFH. Entschädigungen für Verdienstausfall nach § 18 JVEG gehörten nach dem Urteil zu den steuerbaren Einnahmen nach §§24 Nr. 1 a, 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 und Nr. 26 EStG nicht in Betracht komme. § 3 Nr. 26 EStG sei ausgeschlossen, da zusätzlich Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG und eine Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG gezahlt worden sei, was unter § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG falle.

Wie die OFD mitteilt, soll das BFH-Urteil nunmehr amtlich veröffentlicht werden, sodass bisher ruhend gestellte Verfahren im Sinne der Rechtsprechung erledigt werden könnten. Zu beachten sei allerdings, dass das Urteil ausschließlich für den Kreis der ehrenamtlichen Richter anwendbar sei und damit keine Auswirkungen auf andere ehrenamtliche Tätigkeiten habe.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Verfügung vom 09.05.2018, S 2337 A-073-St 213