Doppelte Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit Verkauf der Wohnung am Beschäftigungsort keine Werbungskosten

Wird eine Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, kann eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Es fehle am Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Denn die Vorfälligkeitsentschädigung sei aufgrund der Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort angefallen.

Die Kläger hätten die Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung eines der Darlehen geleistet, mit dem sie die Anschaffungskosten der Wohnung am Beschäftigungsort finanzierten, erläutert der BFH. Die Veräußerung der zu „beruflichen Zwecken“ genutzten Wohnung am Beschäftigungsort stelle sich damit als das auslösende Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dar. Mit der Veräußerung habe das Finanzierungsdarlehen hinsichtlich der Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit seinen Nutzen verloren. Folglich handele es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht um Mehraufwendungen der Kläger, die wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (oder deren Beendigung) entstanden sind, sondern um das Ergebnis der auf eine vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags, so der BFH. Sie sei daher nicht den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern dem hier unstreitig nicht steuerbaren Veräußerungsgeschäft zuzuordnen.

Damit würden nicht Ursache und Wirkung verwechselt, hebt der BFH hervor. Zwar seien das Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Dienst und die damit einhergehende Beendigung der doppelten Haushaltsführung auch mitursächlich für die Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens und die hierfür entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung gewesen. Die Kläger würden insoweit jedoch verkennen, dass ein lediglich abstrakter Kausalzusammenhang (Ursache-Folgeverhältnis im Wesen einer conditio sine qua non) allein die einkommensteuerliche Zuordnung von Aufwendungen zur Erwerbssphäre und einer Einkunftsart noch nicht rechtfertigt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.04.2019, VI R 15/17