Die Klägerin, eine GmbH, hatte in den Jahren 2013 bis 2015 jährlich Ausgaben für den Erwerb von jeweils fünf Dauerkarten für Spiele eines Fußballvereins auf. Die Karten wurden von eigenen Arbeitnehmern der Klägerin und Geschäftspartnern beziehungsweise deren Arbeitnehmern verwendet. Die Klägerin sah einen Teil der Leistungen als Werbung an und nahm eine anteilige Versteuerung der Karten vor. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung beanstandete der Prüfer die Aufteilung der Aufwendungen für die Eintrittskarten und nahm eine Nachversteuerung der bislang nicht berücksichtigten Aufwendungen nach § 37b Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vor.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Es seien zu Recht wegen der durch die Klägerin an eigene Arbeitnehmer und an Geschäftspartner beziehungsweise deren Arbeitnehmer geleisteten Zuwendungen Lohnsteuer sowie Nebenabgaben nachgefordert worden. Indem die Klägerin ihren Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden die Nutzung von Dauerkarten für Fußballspiele ermöglichte, habe sie ihnen betrieblich veranlasste Zuwendungen gewährt, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, so das FG. Der durch die Verschaffung der Gelegenheiten zum Besuch der Spiele erlangte Vorteil stelle bei den betreffenden Arbeitnehmern der Klägerin Arbeitslohn dar. Die Gewährung der Gelegenheit zum Besuch der Spiele stelle sich nicht als lediglich notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung dar. Der Besuch eines Spiels stelle eine übliche Freizeitbeschäftigung mit einem hohen Erlebniswert dar. Zwar habe die Klägerin die Besuche der Spiele zu Repräsentations- und Werbezwecken durchgeführt. Doch führe dies nicht dazu, dass das eigene Interesse der Arbeitnehmer am Besuch des Spiels vernachlässigt werden könnte. Es sei weder eine Verpflichtung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an den Stadionbesuchen ersichtlich, noch seien während des Aufenthaltes im Stadion von den Arbeitnehmern betriebliche Aufgaben zu erfüllen gewesen.
Bei den Geschäftspartnern und deren Arbeitnehmern komme es zu steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen der für sie jeweils maßgeblichen Einkunftsart. Dabei komme es für die Feststellung einer steuerpflichtigen Einnahme beim Begünstigten und die Qualifikation als Geschenk nicht darauf an, ob der Zuwendende einen Betriebsausgabenabzug vornehmen kann, so das FG. Ein allgemeines materiellrechtliches Korrespondenzprinzip existiere nicht. Es handele sich bei den zugewendeten Zutrittsmöglichkeiten zu Spielen auch nicht um Vorteile, die lediglich dazu dienten, den üblichen, für Geschäftsgespräche förderlichen Rahmen zu schaffen. Insoweit kämen Bewirtungsleistungen oder bloße Aufmerksamkeiten von geringem finanziellem Gewicht in Betracht. Die Teilnahme am Besuch eines Spiels stelle aber weder einen üblichen Rahmen für Geschäftsgespräche dar, noch sei sie von lediglich geringem finanziellem Gewicht.
Die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sei nicht um einen Anteil für Werbeaufwand zu kürzen. Die vom Fußballverein gegenüber der Klägerin erbrachten Leistungen hätten sich auf die Gewährung des Zutritts zum Tribünenbereich bei Spielen sowie Nebenleistungen beschränkt. Die Aufwendungen seien nicht für die Erbringung von Werbeleistungen erbracht worden.
FG Bremen, Urteil vom 21.09.2017, 1 K 20/17 (5), rechtskräftig