Ausbildungsschule einer Lehramtsreferendarin ist Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit

Die Ausbildungsschule einer Lehramtsreferendarin stellt den ortsgebundenen Mittelpunkt deren beruflicher Tätigkeit und damit deren regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 1 S. 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz alter Fassung (EStG a.F.) dar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Beteiligten stritten darüber, ob die Fahrten der Klägerin zu deren Ausbildungsschule im Lehramtsreferendariat als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu berücksichtigen sind. Das FG entschied, dass die Fahrten nicht nach Dienstreisegrundsätzen zu behandeln und damit nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Entfernungspauschale mit 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig seien.

Es führt dazu aus, dass die Klägerin während ihres Ausbildungsverhältnisses im Rahmen des Referendariats für Lehramtsanwärter die Ausbildungsschule (eine Grundschule) nicht nur gelegentlich, sondern wöchentlich an vier Tagen und deshalb mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht habe. Unerheblich sei, dass die Zuweisung auf die Dauer des Referendariats beschränkt war und geändert werden konnte. Dies stehe dem Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht entgegen. Denn ein in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers beschäftigter Arbeitnehmer sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist (Urteil vom 06.11.2014, VI R 21/14). Die Ausbildung in der Grundschule habe auch den ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Klägerin gebildet. Das Referendariat entspreche einem Ausbildungsverhältnis. Im Rahmen eines solchen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ausbildungsbetrieb den ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Auszubildenden darstellt. Die Ausbildungsschule entspreche im Streitfall dem Ausbildungsbetrieb, während die (theoretische) Ausbildung im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung mit der Ausbildung in einer Berufsschule vergleichbar sei.

Etwas anderes ergibt sich laut FG auch nicht aufgrund des Umstandes, dass ein bedeutsamer Teil der Abschlussnote des zweiten Staatsexamens durch das Seminar am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung bestimmt wird. Hierdurch unterscheide sich das Referendariat von Lehramtsanwärtern nicht von anderen Ausbildungsverhältnissen, bei denen die Abschlussnote ebenfalls maßgeblich von den Noten in der Berufsschule abhängt. Den qualitativen Schwerpunkt des Referendariats für Lehramtsanwärter bilde gleichwohl die (praktische) Ausbildung in der Schule. Die theoretische Ausbildung der Lehrer erfolge im Wesentlichen im Rahmen des Studiums an der Universität, das mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen wird. Dass der qualitative Schwerpunkt des Ausbildungsverhältnisses in der Tätigkeit in der Schule liegt, ergibt sich nach Auffassung des FG auch daraus, dass die Tätigkeit an der Schule (vier Tage pro Woche) gegenüber der Ausbildung im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ein Tag pro Woche) auch in quantitativer Hinsicht den Schwerpunkt der Tätigkeit im Rahmen des Referendariats ausgemacht hat.

FG Münster, Urteil vom 20.04.2016, 7 K 2639/14 E, rechtskräftig