Arbeitszeugnis: Arbeitgeber darf seine Beurteilung knicken und tackern

Arbeitnehmer, die aus einem Betrieb ausscheiden, haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dabei hat der ausfertigende Arbeitgeber darauf zu achten, dass es von dem Mitarbeiter, ohne sich der Form schämen zu müssen, einem anderen Unternehmer, bei dem er sich um eine Stelle bewerben will, vorgelegt werden kann. Jedoch kann nicht verlangt werden, dass die Bogen „ungeknickt und ungetackert“ sind.

Das heißt: Das Zeugnis darf – sauber geschrieben – zweimal geknickt und geheftet in einem DIN-lang-Umschlag verschickt werden, muss also nicht per DIN A-4-Brief auf den Postweg gehen.

Hier ging es vermutlich mehr „ums Prinzip“ als um redlich erfüllbare Wünsche. Aus der Urteilsbegründung: „Es grenzt schon an Rechtsmissbrauch, über zwei Instanzen ein ungeknicktes Zeugnis einzuklagen anstatt es bei der beklagten Firma – wie angeboten – am früheren Arbeitsort abzuholen.“

LAG Rheinland-Pfalz, 5 Sa 314/17 vom 09.11.2017