Hat ein Erblasser „seinen Lebenspartner“ als Alleinerben eingesetzt, so gilt dies auch dann noch, wenn er mit der vor dem Inkrafttreten des Lebenspartner-Gesetzes als „sein Lebenspartner“ bezeichneten Person später eine offizielle (eingetragene) Lebenspartnerschaft begründet hat – dies aber wieder aufgehoben wurde.
Das ist eine andere Situation, als würde eine Ehe geschieden und das Testament würde trotzdem noch dem „Ehepartner“ als Alleinerben führen. Das heißt: Der (frühere) Lebenspartner des Verstorbenen erbt alles.
Dazu das Kammergericht Berlin: Der Erblasser hatte Der Erblasser hatte nicht seinen „rechtlichen“ Lebenspartner zum Erbe eingesetzt, sondern seinen gleichgeschlechtlichen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
KG Berlin, 6 W 57/15 vom 29.09.2015