Nach dem BFH-Beschluss v. 25.4.2018 begegnet bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Höhe von Nachzahlungszinsen von einhalb Prozent für jeden vollen Monat jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Wer also einen entsprechenden Zinsbescheid bisher nicht schon im Hinblick auf die genannten Verfassungsbeschwerden offengehalten hat, sollte dies nun tun. Käme es zu einer Anpassung des Zinssatzes nach unten, dann beträfe dies allerdings auch die Erstattungszinsen.