Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen

Mit Urteil vom 13.12.2017 hat das FG Münster entschieden, dass die Höhe der Zinsen nach § 238 Abs. 1 AO jedenfalls für die Jahre 2014 und 2015 verfassungsgemäß ist. Entgegen der Auffassung der Kläger hält der Senat die Zinsfestsetzung nicht deshalb für rechtswidrig, weil die Zinsen gem. § 238 Abs. 1 AO für jeden Monat 0,5 % betragen, was einem Zinssatz von 6% p.a. entspricht.