Zinssatz von 6 % ab 2012 wohl verfassungswidrig

Der BFH hält den Zinssatz von 6 % nunmehr bereits ab dem Verzinsungszeitraum 2012 für verfassungswidrig und gewährt insoweit  AdV. Denn bereits im Jahr 2012 war das Marktzinsniveau deutlich niedriger als der gesetzliche Zinssatz von 6 %, so dass der Steuerpflichtige keine Möglichkeit hatte, durch ein Hinausschieben der Zahlung an das Finanzamt selbst Habenzinsen von bis zu 6 % zu erzielen oder Sollzinsen in dieser Höhe zu ersparen. Außerdem fehlt es an einer Begründung des Gesetzgebers für den Zinssatz von 6 %.