Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei Betrieb eines Blockheizkraftwerks gewerblich tätig sein

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks, mit dem Strom an einen außenstehenden Abnehmer geliefert wird, selbst gewerblich tätig sein. Sie begründe daher selbst ertragsteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft, für die das erforderliche Feststellungsverfahren durchzuführen sei, so der Bundesfinanzhof. Der Annahme einer von den Wohnungseigentümern zusätzlich konkludent gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf es nach Auffassung des Gerichts nicht.