Der Vorsteuerabzug kann nicht allein auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht werden, in dem die abziehbare Vorsteuer vom Gutachter geschätzt wird. Vielmehr benötigt der Unternehmer grundsätzlich eine Rechnung oder aber andere objektive Nachweise, aus denen sich ergibt, dass Leistungen für sein Unternehmen erbracht wurden und dass er die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller gezahlt hat. Solche Unterlagen können vom leistenden Unternehmer stammen. Ein Sachverständigengutachten kann derartige objektive Nachweise ergänzen oder glaubwürdiger erscheinen lassen, aber nicht ersetzen.