Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn die Lieferung zum Zeitpunkt der Zahlung als sicher erschien. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil vom 05.12.2018 entschieden.