Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlichem Solarpark

Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Teils einer Photovoltaikanlage steht dem Investor nur dann zu, wenn er selbst Unternehmer ist gem. § 2 Abs. 1 UStG. Die Unternehmereigenschaft und der Vorsteuerabzug sind zu verneinen, wenn die gesamte Photovoltaikanlage gemeinschaftlich betrieben wird und die Gemeinschaft Unternehmerin ist. Somit besteht für Investoren, die Photovoltaikanlagen über einen Betreiber erwerben, der auch den Einspeisungsvertrag abgeschlossen hat, das Risiko, dass sie die Vorsteuer aus dem Erwerb ihrer Anlage nicht geltend machen können.