Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus Bewirtungsrechnungen, die formell den einkommensteuerlichen Anforderungen an Bewirtungsrechnungen nicht entsprechen (z.B. fehlender Anlass der Bewirtung, Teilnehmer), geltend machen, wenn es sich um unternehmerisch veranlasste Geschäftsessen handelte und die Bewirtungskosten angemessen waren.