Der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn ist bei einem Personengesellschafter nicht mehr anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat. Dies hat am 13.12.2018 das Bundessozialgericht entschieden (Az.: B 10 EG 5/17 R) und damit seine bisherige Rechtsprechung modifiziert.