Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter können auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.11.2018 zugunsten ehrenamtlich Tätiger entschieden.