Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes für Verbindlichkeiten

Das Finanzgericht Hamburg hegt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5% gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und hat dem Antragsteller deshalb mit Beschluss vom 31.01.2019 vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Das FG hat die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zugelassen.