Trockenes Brötchen und Kaffee gelten steuerlich nicht als Frühstück

Mit Urteil vom 31.5.2017 hat das FG Münster entschieden, dass trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind.

Im genannten Fall wurden Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen, die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen lohnsteuerlich nicht berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht wurden.