Therapiehund kann Arbeitsmittel einer Lehrerin sein

Aufwendungen für einen Therapiehund können bei Lehrern zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 14.03.2019 entschieden. Die Aufwendungen seien allerdings nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten “Verwendung” des Tieres aufzuteilen. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.