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verfassungswidrig
Nach dem FG Münster ist der Zinssatz von 6 % für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.3.2015 teilweise verfassungswidrig. Verfassungsgemäß ist nur ein Zinssatz von 3 %. Nach dem FG ist daher für diesen Zeitraum in Höhe der Hälfte der festgesetzten Zinsen Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren. Das FG begründet seinen AdV-Beschluss damit, dass der...
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Der BFH hält den Zinssatz von 6 % nunmehr bereits ab dem Verzinsungszeitraum 2012 für verfassungswidrig und gewährt insoweit  AdV. Denn bereits im Jahr 2012 war das Marktzinsniveau deutlich niedriger als der gesetzliche Zinssatz von 6 %, so dass der Steuerpflichtige keine Möglichkeit hatte, durch ein Hinausschieben der Zahlung an das Finanzamt selbst Habenzinsen von bis zu...
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