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Verfassungsmäßigkeit
Das Finanzgericht Hamburg hegt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5% gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und hat dem Antragsteller deshalb mit Beschluss vom 31.01.2019 vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Das FG hat die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zugelassen.
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Nach dem BFH-Beschluss v. 25.4.2018 begegnet bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Höhe von Nachzahlungszinsen von einhalb Prozent für jeden vollen Monat jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Wer also einen entsprechenden Zinsbescheid bisher nicht schon im Hinblick auf die genannten Verfassungsbeschwerden offengehalten hat, sollte dies...
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Der BFH zweifelt an der  Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat 0,5 Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer. Bisher wurde die Verfassungsmäßigkeit bestätigt. Im...
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