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Sozialversicherungspflicht
Die Tätigkeit sog. Honorarärzte in Krankenhäusern wird regelmäßig in einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und unterliegt damit der Sozialversicherungspflicht. Dies gilt ebenso für die Tätigkeit von Pflegekräften als freie Mitarbeiter/-innen in Pflegeheimen.
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Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 04.06.2019 entschieden.
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