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Restschuldbefreiung
Nach einem Beschluss des BGH vom 1.3.2018 muss der teilzeitbeschäftigte Schuldner sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglose selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen (wenn das immer so leicht wäre, wie das Gericht so entschieden hat).  
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