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Einrichtungsgegenstände
Die Begrenzung der Kosten für die Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auf monatlich 1.000 € gilt nicht für die Kosten der Einrichtung der Zweitwohnung. Der Arbeitnehmer kann also die Kosten für die erforderlichen Einrichtungsgegenstände uneingeschränkt absetzen, auch wenn der Höchstbetrag des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG von 1.000 € bereits durch die Miete...
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Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro. Sie sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.
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