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Bioresonanztherapie
Das FG Köln hat mit Urteil vom 21.3.2018 entschieden, dass Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie, deren Notwendigkeit nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen ist, nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
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