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Abzinsung
Das Finanzgericht Hamburg hegt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5% gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und hat dem Antragsteller deshalb mit Beschluss vom 31.01.2019 vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Das FG hat die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zugelassen.
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