Steuerermäßigung nur für Kosten eigener Unterbringung in Pflegeheim

Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 03.04.2019 zu § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG entschieden (Haushaltsnahe Dienstleistungen).