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Hinweis zum Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge
Ab dem 1. Januar 2015 sind neben Kreditinstituten und Versicherungen auch alle weiteren Gesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter leisten, gesetzlich verpflichtet, jährlich die für den automatisierten Kirchensteuerabzug notwendigen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen und im Ausschüttungsfall den Kirchensteuerabzug vorzunehmen. Diese Abfrage muss jedes Jahr im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober – erstmals in 2014 – durchgeführt werden.