Vorsteuerabzug | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Tue, 31 Oct 2023 10:42:49 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Vorsteuerabzug | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung https://www.jacob-partner.de/portfolio/vorsteuerabzug-aus-den-kosten-fuer-eine-betriebsveranstaltung Wed, 08 Nov 2023 08:00:31 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=11773 Der Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung ist grundsätzlich nur möglich, wenn es entweder ein vorrangiges Unternehmensinteresse für die Betriebsveranstaltung gibt, das über die Verbesserung des Betriebsklimas hinausgeht, oder wenn die Kosten pro erschienenen Teilnehmer den Betrag von 110 € (brutto) nicht übersteigen.

The post Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung first appeared on Jacob und Partner.

]]>
Der Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung ist grundsätzlich nur möglich, wenn es entweder ein vorrangiges Unternehmensinteresse für die Betriebsveranstaltung gibt, das über die Verbesserung des Betriebsklimas hinausgeht, oder wenn die Kosten pro erschienenen Teilnehmer den Betrag von 110 € (brutto) nicht übersteigen.

Hintergrund: Die Vorsteuer ist abziehbar, wenn der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Wird die bezogene Leistung für den Privatbedarf der Arbeitnehmer verwendet, ist die Vorsteuer grundsätzlich nicht abziehbar.

Einkommensteuerlich gibt es seit 2015 einen Freibetrag in Höhe von 110 € brutto für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen. Der Freibetrag gilt pro Arbeitnehmer und ggf. dessen Begleitung. Er wird für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr gewährt. Bis einschließlich 2014 galt eine Freigrenze in Höhe von 110 €, so dass bei Überschreitung dieser Freigrenze der gesamte Betrag als Arbeitslohn steuerpflichtig war.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitgeber und lud seine Mitarbeiter im Jahr 2015 zu einer Weihnachtsfeier ein, die in Gestalt eines sog. Kochevents in einem Kochstudio durchgeführt werden sollte. Es meldeten sich 32 Arbeitnehmer an; tatsächlich erschienen 31 Arbeitnehmer. Die Kosten betrugen brutto ca. 4.500 €. Auf jeden Teilnehmer entfielen rund 145 €. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung setzt grundsätzlich ein vorrangiges Unternehmensinteresse voraus. Allein die Verbesserung des Betriebsklimas genügt nicht. Im Streitfall ging es lediglich um die Verbesserung des Betriebsklimas, so dass ein Vorsteuerabzug unter Hinweis auf ein vorrangiges Unternehmensinteresse nicht möglich ist.
  • Ein Vorsteuerabzug ist allerdings auch dann möglich, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung als Aufmerksamkeit – und nicht als Entnahme – zu werten ist. Von einer Aufmerksamkeit ist im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung auszugehen, wenn die Kosten pro erschienenen Arbeitnehmer nicht höher sind als 110 €. Dieser Betrag resultiert aus dem Lohnsteuerrecht, das bis einschließlich 2014 eine Freigrenze von 110 € vorsah und seit 2015 einen Freibetrag in Höhe von 110 €.
  • Allerdings ist umsatzsteuerlich weiterhin von einer Freigrenze auszugehen und nicht von einem Freibetrag. Denn Aufmerksamkeiten sind geringfügige Zuwendungen. Bei Ansatz eines Freibetrags wäre indes eine aufwendige Betriebsveranstaltung teilweise, nämlich bis zu einem Betrag von 110 €, umsatzsteuerlich begünstigt.
  • Bei der Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Kosten sind auch die Kosten für den äußeren Rahmen wie z. B. die Raumkosten einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.
  • Im Streitfall lag mit dem Kochevent eine solche einheitliche Leistung in Gestalt eines marktfähigen Gesamtpakets vor, das sich aus dem Kochen und Verzehren der selbst zubereiteten Speisen in gehobenem Ambiente zusammensetzte. Eine Minderung der Gesamtkosten um die Raumkosten würde zu einer künstlichen Aufspaltung dieser Gesamtleistung führen.
  • Da auf jeden Teilnehmer ca. 145 € Kosten entfielen, war die Freigrenze von 110 € überschritten, so dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung keine Aufmerksamkeit darstellte, sondern eine Entnahme. Damit war ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Hinweise: Der BFH hält daran fest, dass Betriebsveranstaltungen nur dann umsatzsteuerlich unschädlich sind, wenn pro Arbeitnehmer der Kostenanteil maximal 110 € beträgt. Eine Überschreitung dieses Betrags auch nur um einen Euro führt zum Ansatz einer Entnahme und damit zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Der BFH folgt damit nicht der einkommensteuerlichen Änderung des Gesetzes, wonach seit 2015 ein Freibetrag – und nicht eine Freigrenze – von 110 € gilt.

Außerdem stellt der BFH klar, dass umsatzsteuerlich die Kosten der Betriebsveranstaltung auf die erschienenen Arbeitnehmer aufzuteilen sind und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer. Dies ist nachteilig, weil sich hierdurch der auf den einzelnen Teilnehmer entfallende Kostenanteil erhöhen kann.

The post Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung first appeared on Jacob und Partner.

]]>
Vorsteuerabzug beim „Vorschaltmodell“ https://www.jacob-partner.de/portfolio/vorsteuerabzug-beim-vorschaltmodell Wed, 15 Mar 2023 08:00:43 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=11657 Ein Ehegatte, der wirtschaftlich unabhängig ist, kann aus der Anschaffung eines Pkw, den er an seinen freiberuflich tätigen Ehegatten vermietet, die Vorsteuer geltend machen. Soweit der vermietende Ehegatte jedoch den Pkw selbst nutzt, muss er eine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen.

The post Vorsteuerabzug beim „Vorschaltmodell“ first appeared on Jacob und Partner.

]]>
Ein Ehegatte, der wirtschaftlich unabhängig ist, kann aus der Anschaffung eines Pkw, den er an seinen freiberuflich tätigen Ehegatten vermietet, die Vorsteuer geltend machen. Soweit der vermietende Ehegatte jedoch den Pkw selbst nutzt, muss er eine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen.

Hintergrund: Bei Vorschaltmodellen handelt es sich um Gestaltungen, bei denen ein Unternehmer, der selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil er steuerfreie Umsätze ausführt, einen anderen Unternehmer „vorschaltet“, der das Wirtschaftsgut erwirbt und steuerpflichtig an ihn vermietet. Damit wird der Vorsteuerabzug bei dem „Vermieter-Unternehmer“ generiert.

Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin war als Arzt freiberuflich tätig. Er hatte im März 2016 einen Pkw bestellt. Die Klägerin bestellte denselben Pkw am 22.4.2016 und vermerkte in ihrer Bestellung, dass sie den Kaufvertrag ihres Mannes ersetze. Den Kaufpreis in Höhe von ca. 78.000 € brutto bezahlte sie aus ihrem eigenen Vermögen. Nach der Auslieferung des Pkw Anfang Oktober 2016 schloss sie einen Leasingvertrag mit ihrem Ehemann, der den Pkw für 36 Monate zu einer marktüblichen Rate leaste. Ausweislich des Versicherungsscheins war die Klägerin als weitere Nutzerin des Pkw eingetragen. Das Finanzamt erkannte den von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem Fahrzeugkauf nicht an, da sie nicht unternehmerisch tätig geworden sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache jedoch zwecks Ermittlung einer möglichen unentgeltlichen Wertabgabe an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Klägerin war aufgrund ihrer Leasingtätigkeit unternehmerisch tätig und hat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, da sie dauerhaft Leasingleistungen erbracht hat. Unbeachtlich ist, dass sie nicht am allgemeinen Markt tätig wurde, sondern nur einen Kunden, ihren Ehemann, hatte.
  • Der Leasingvertrag war kein Scheingeschäft, da die Klägerin den Pkw tatsächlich überlassen hat und ihr Ehemann die Leasingraten bezahlt hat. Zwar wurden nicht alle Vereinbarungen des Vertrages umgesetzt; so hat die Klägerin mehrfach die Wartungskosten übernommen, obwohl der Ehemann hierzu verpflichtet war. Dennoch handelte es sich um einen entgeltlichen Vertrag.
  • Ein Gestaltungsmissbrauch lag ebenfalls nicht vor. Denn die Klägerin hatte ein eigenes Einkommen bzw. Vermögen, um den Pkw zu erwerben. Für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs genügt es nicht, dass der Ehemann, der als Arzt umsatzsteuerfreie Umsätze ausführte und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw nicht hätte abziehen können.
  • Allerdings war die Klägerin nach den Angaben im Versicherungsschein als weitere Nutzerin eingetragen. Daher dürfte eine Privatnutzung des an den Ehemann überlassenen Pkw durch die Klägerin vorgelegen haben, die als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern ist. Das FG muss nun den Umfang der Privatnutzung durch die Klägerin aufklären und ggf. schätzen.

Hinweise: Der BFH billigt das sog. Vorschaltmodell, bei dem die Ehefrau den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw geltend machen kann, weil sie den Pkw umsatzsteuerpflichtig an den Ehemann vermietet bzw. verleast, während der Ehemann aufgrund seiner umsatzsteuerfreien Tätigkeit als Arzt den Vorsteuerabzug nicht hätte geltend machen können. Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist jedoch, dass der vermietende Ehegatte finanziell in der Lage ist, den Pkw zu finanzieren, also nicht auf Mittel des mietenden Ehegatten zurückgreifen muss. Außerdem ist zu beachten, dass der Ehemann die monatlich anfallende Umsatzsteuer auf die Leasingrate nicht als Vorsteuer geltend machen kann; im Streitfall waren dies monatlich ca. 155 €.

The post Vorsteuerabzug beim „Vorschaltmodell“ first appeared on Jacob und Partner.

]]>
Vorsteuerabzug aus der Renovierung eines Badezimmers im Home-Office https://www.jacob-partner.de/portfolio/vorsteuerabzug-aus-der-renovierung-eines-badezimmers-im-home-office Tue, 20 Oct 2020 08:00:22 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=11175 Vermietet ein Arbeitnehmer seine Einliegerwohnung als Home-Office umsatzsteuerpflichtig an seinen Arbeitgeber, kann er die Vorsteuer aus der Renovierung des Badezimmers nicht geltend machen, wenn nach den Vorgaben des Arbeitgebers zum Home-Office lediglich eine Sanitäreinrichtung (Toilette und Waschbecken) gehören muss. Die berufliche Nutzung des Home-Office erstreckt sich dann nicht auf ein Badezimmer mit Dusche und Badewanne.

The post Vorsteuerabzug aus der Renovierung eines Badezimmers im Home-Office first appeared on Jacob und Partner.

]]>
Vermietet ein Arbeitnehmer seine Einliegerwohnung als Home-Office umsatzsteuerpflichtig an seinen Arbeitgeber, kann er die Vorsteuer aus der Renovierung des Badezimmers nicht geltend machen, wenn nach den Vorgaben des Arbeitgebers zum Home-Office lediglich eine Sanitäreinrichtung (Toilette und Waschbecken) gehören muss. Die berufliche Nutzung des Home-Office erstreckt sich dann nicht auf ein Badezimmer mit Dusche und Badewanne.

Hintergrund: Zwar ist eine Vermietung grundsätzlich umsatzsteuerfrei, so dass der Vermieter keine Vorsteuer geltend machen kann. Er kann aber bei Vermietung an einen anderen Unternehmer, der seinerseits umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, zur Umsatzsteuerpflicht optieren und dann die Vorsteuer geltend machen.

Sachverhalt: Die Eheleute waren Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Sie bewohnten die Wohnung im Erdgeschoss. Im Souterrain befand sich eine Einliegerwohnung, die sie umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Ehemannes vermieteten. Nach den Vorgaben des Arbeitgebers musste ein Home-Office eine Sanitäreinrichtung (Toilettenraum zuzüglich Waschbecken) aufweisen. Die Kläger renovierten im Streitjahr 2011 das Badezimmer zu einem Preis von ca. 26.000 €. Sie machten die Vorsteuer aus den Renovierungskosten geltend. Anerkannt wurde die Vorsteuer jedoch nur aus einem Nettobetrag von ca. 5.000 €; dies war der Betrag, der auf das WC und das Waschbecken, das Badfenster und die Tür entfiel.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen darüber hinausgehenden Vorsteueranspruch und wies die Klage ab:

  • Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass zwischen den Aufwendungen, für die die Vorsteuer geltend gemacht wird und den Umsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies erfordert, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der Ausgangsumsätze gehören. Die Badrenovierungskosten müssten also ein Kostenelement der Miete sein.
  • Ein derartiger direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht bei der Vermietung eines Home-Office nur insoweit, als das Home-Office beruflich genutzt wird. Die berufliche Nutzung des Bades beschränkte sich auf einen „Sanitärraum“, d. h. auf die Toilette und das Waschbecken. Dies ergibt sich aus den Vorgaben des Arbeitgebers, nach denen das Home-Office über einen Sanitärraum verfügen musste. Ein komplettes Badezimmer war für das Home-Office nicht erforderlich, so dass die Badrenovierung privat veranlasst war, soweit sie über die Renovierung eines Sanitärraums hinausging, also z. B. auf die Dusche und Badewanne entfiel.
  • Der fehlende Zusammenhang zwischen den Renovierungskosten und den Mieteinnahmen zeigt sich im Übrigen daran, dass die Kläger nach der Badrenovierung die Miete nicht erhöht haben; die Renovierungskosten gehörten somit nicht zu den Kostenelementen der Miete.
  • Die anteilige Anerkennung der Vorsteuer, soweit sie auf die Renovierung eines Sanitärraums entfiel, d. h. auf die Toilette, das Waschbecken, Fenster und Tür, war der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Hinweise: Erfolgt die Vermietung des Home-Office umsatzsteuerfrei, ist ein Vorsteuerabzug ohnehin nicht möglich. Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung wie im Streitfall sollte hingegen beachtet werden, dass der Vorsteuerabzug nur insoweit möglich ist, als das Home-Office auch tatsächlich beruflich genutzt wird; hierzu kann auf die Vorgaben des Arbeitgebers und Mieters zur Ausstattung eines Home-Office zurückgegriffen werden.

The post Vorsteuerabzug aus der Renovierung eines Badezimmers im Home-Office first appeared on Jacob und Partner.

]]>
Anschaffung von Luxusfahrzeugen: Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen https://www.jacob-partner.de/portfolio/anschaffung-von-luxusfahrzeugen-vorsteuerabzug-nicht-ausgeschlossen Tue, 07 May 2019 12:25:58 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10556 Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in zwei Fällen zum Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Luxusfahrzeugen entschieden und ihn in einem Fall zugelassen, weil die Anschaffung des Luxusfahrzeugs (hier: eines Ferrari California) zur Eröffnung „substantieller Geschäftschancen“ geführt habe.

The post Anschaffung von Luxusfahrzeugen: Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen first appeared on Jacob und Partner.

]]>
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in zwei Fällen zum Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Luxusfahrzeugen entschieden und ihn in einem Fall zugelassen, weil die Anschaffung des Luxusfahrzeugs (hier: eines Ferrari California) zur Eröffnung „substantieller Geschäftschancen“ geführt habe.

In dem einen Fall (2 K 116/18) ging es um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis 298.475 Euro) durch ein Reinigungsunternehmen. Das Fahrzeug wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet, die Privatnutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach der Ein-Prozent-Methode versteuert. Die Gesellschaft erzielte in den Streitjahren ein Betriebsergebnis von rund 90.000 Euro beziehungsweise rund 100.000 Euro. Die Klägerin berief sich darauf, dass der Lamborghini zwar ein teures, gleichwohl serienmäßig hergestelltes Fahrzeug sei. Dem Geschäftsführer sei es in der Vergangenheit immer wieder gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen. Überdies sei die Nutzung des Fahrzeugs lohnversteuert worden, sodass lediglich der Differenzbetrag von unter 1.000 Euro zwischen monatlicher Absetzung für Abnutzung (AfA) und Lohnsteuer in Rede stehe. Jedenfalls müsse ein Vorsteuerbetrag für ein angemessenes Fahrzeug, beispielsweise einen Mercedes Benz der S Klasse, berücksichtigt werden.

Das Gericht hat jeglichen Vorsteuerabzug unter Hinweis auf § 15 Absatz 1a Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) verneint, weil es sich bei den Aufwendungen ihrer Art nach um unangemessenen Repräsentationsaufwand handele. Der Lamborghini Aventador, bei seiner Markteinführung dargestellt als „Supersportwagen, unter dessen transparenter Motorhaube ein 6,5 Liter-V-12 Mittelmotor-Herz mit 515 kW/700 PS pocht, das den 1.575 Kilogramm schweren Italiener in nur 2,9 Sekunden auf Tempo 100 katapultiert“, sei seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen errege, der sportlichen Betätigung diene und geeignet sei, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen. Eine „Saldierung“ der AfA-Beträge mit der Lohnsteuer des Geschäftsführers hat das FG ebenfalls abgelehnt. Dem Abzugsverbot unterliege auch solcher unangemessener Repräsentationsaufwand, den ein Steuerpflichtiger über seinen Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse mache.

In dem anderen Fall (3 K 96/17) ging es um die Vorsteuer für die Anschaffung eines Ferrari California (Bruttokaufpreis 182.900 Euro). Hier verneinte das FG unangemessenen  Repräsentationsaufwand im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Auch wenn bei dem Erwerb eines Luxussportwagens von einem privaten Affektionsinteresse auszugehen sei und die Gesellschaft im Streitjahr und den Folgejahren nur Verluste beziehungsweise später geringe Gewinne erwirtschaftet habe, sei der Aufwand nicht unangemessen. Die Klägerin, eine GmbH, befasste sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen. Der Geschäftsführer, der den Ferrari nutzte, hatte sich darauf berufen, das Fahrzeug bei „Netzwerktreffen“ einzusetzen, um Kooperationspartner zu akquirieren, dies im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Zudem sei das Fahrzeug für Besuche potentieller Investoren benötigt worden. Demgegenüber seien für Besuche bei Landwirten, mit denen über Pacht- und Kaufverträge verhandelt worden sei, ein ebenfalls im Betriebsvermögen befindlicher VW Tiguan genutzt worden. Das Gericht war im Ergebnis davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt habe.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 11.10.2018, 2 K 116/18, sowie vom 27.09.2018, 3 K 96/17, beide rechtskräftig

The post Anschaffung von Luxusfahrzeugen: Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen first appeared on Jacob und Partner.

]]>
Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen https://www.jacob-partner.de/portfolio/umsatzsteuer-bfh-erleichtert-fuer-unternehmen-den-vorsteuerabzug-aus-rechnungen Thu, 29 Nov 2018 07:14:56 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=9221 Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.

The post Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen first appeared on Jacob und Partner.

]]>
Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.

Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die – neben anderen Erfordernissen – die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes).

Im ersten Fall (V R 25/15) erwarb der Kläger, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der „im Onlinehandel“ tätig war, ohne dabei ein „Autohaus“ zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.

Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog die Klägerin als Unternehmerin neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.

Der BFH bejahte in beiden Fällen den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Für die Angabe der „vollständigen Anschrift“ des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit „postalischer Erreichbarkeit“ aus. Die Rechtsprechungsänderung beruht auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Geissel und Butin vom 15.11.2017 (C 374/16 und C 375/16), das auf Vorlage durch den BFH ergangen ist.

Die Rechtsprechungsänderung ist laut BFH für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, sei bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die neuen Urteile des BFH erleichterten die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs.

Bundesfinanzhof, Urteile vom 21.06.2018, V R 25/15 und V R 28/16

The post Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen first appeared on Jacob und Partner.

]]>
Vorsteuerabzug: BFH erleichtert Inanspruchnahme https://www.jacob-partner.de/portfolio/vorsteuerabzug-bfh-erleichtert-inanspruchnahme Fri, 03 Aug 2018 07:00:10 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7802 Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Rechnungserteilung über die Lieferung von Pkws entschieden.

The post Vorsteuerabzug: BFH erleichtert Inanspruchnahme first appeared on Jacob und Partner.

]]>
Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Rechnungserteilung über die Lieferung von Pkws entschieden.

Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus an sie ausgeführten Pkw-Lieferungen in Anspruch genommen. Allerdings enthielten die ihr hierfür erteilten Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Lieferzeitpunkte ergänzt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Pkw-Lieferungen. Demgegenüber hatte die Klage zum Finanzgericht Erfolg.

Umsatzsteuerrechtlich verlangt § 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes für eine Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung. Nach § 31 Absatz 4 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

In seinem Urteil legt der BFH § 31 Absatz 4 UStDV zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weitgehend aus. Danach kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Dies bejahte der BFH für den Streitfall. Mit den Rechnungen sei über jeweils einmalige Liefervorgänge mit Pkws abgerechnet worden, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt worden seien. Damit folge aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde. Die Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung sei als Angabe im Sinne des § 31 Absatz 4 UStDV anzusehen.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Steuerverwaltung nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken dürfe, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen habe. Demgegenüber hatte der BFH in der Vergangenheit aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise bisweilen sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.03.2018, V R 18/17

The post Vorsteuerabzug: BFH erleichtert Inanspruchnahme first appeared on Jacob und Partner.

]]>