Verkehr | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Mon, 18 Jun 2018 09:40:21 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Verkehr | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Gigaliner-Zulassung verstößt nicht gegen EU-Recht https://www.jacob-partner.de/portfolio/gigaliner-zulassung-verstoesst-nicht-gegen-eu-recht Tue, 10 Jul 2018 07:00:58 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6958 Auf bestimmten bundesdeutschen Straßen dürfen auch weiter so genannte Gigaliner fahren. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass die Zulassung nicht gegen EU-Recht verstößt.

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Auf bestimmten bundesdeutschen Straßen dürfen auch weiter so genannte Gigaliner fahren. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass die Zulassung nicht gegen EU-Recht verstößt.

Der Kläger ist eine anerkannte Umweltvereinigung. Sein satzungsmäßiger Zweck ist es, die Öffentlichkeit über den energiesparenden und umweltfreundlichen Charakter des Schienenverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland zu unterrichten und so den Umweltschutz zu fördern. Er wendet sich gegen die Siebte Verordnung des Bundes über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge. Diese sieht einen räumlich begrenzten Regel- und Versuchsbetrieb bestimmter Lang-Lkw (so genannte Gigaliner) vor. Der Kläger, der vor allem eine Verlagerung des Schienenverkehrs auf die Straße befürchtet, meint, die Verordnung verstoße gegen die EU-Richtlinie 96/53/EG, deren Gegenstand die Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen von Lkw im innerstaatlichen und grenz-überschreitenden Verkehr ist.

Das VG Berlin wies die Klage ab. Sie sei zwar zulässig, weil anerkannten Umweltverbänden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein weitreichendes Klagerecht zukomme, sofern – wie hier – jedenfalls auch Umweltbelange berührt seien. In der Sache verstoße die Verordnung aber nicht gegen die zugrundeliegende Richtlinie. Diese sei in ihren Vorgaben unbestimmt und offen, weshalb der innerstaatliche Verordnungsgeber einen weiten Umsetzungsspielraum habe. Dieser sei hier nicht überschritten. Insbesondere sei ein Regelbetrieb zum Transport bestimmter Güter mit einem spezifischen Volumen-Masse-Verhältnis und näher festgelegten Transportmodalitäten als eine Beförderung „im Rahmen bestimmter Tätigkeiten im innerstaatlichen Verkehr“ anzusehen, wie es die Richtlinie vorgebe. Auch die Verlängerung des Versuchszeitraums stehe hiermit im Einklang.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht sowohl die Berufung als auch die Sprungrevision zugelassen.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17.04.2018, VG 11 K 216.17

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Dashcam-Aufnahmen können als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sein https://www.jacob-partner.de/portfolio/dashcam-aufnahmen-koennen-als-beweismittel-im-unfallhaftpflichtprozess-verwertbar-sein Sun, 08 Jul 2018 07:13:03 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6956 Dashcam-Aufnahmen können als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess herangezogen werden, auch wenn sie datenschutzrechtlich unzulässig sind. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist über die Frage der Verwertbarkeit der Aufnahmen aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.

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Dashcam-Aufnahmen können als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess herangezogen werden, auch wenn sie datenschutzrechtlich unzulässig sind. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist über die Frage der Verwertbarkeit der Aufnahmen aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.

Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadenersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht (LG) zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot.

Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Die vorgelegte Videoaufzeichnung sei nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstoße gegen § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt sei und nicht auf § 6b Absatz 1 BDSG oder § 28 Absatz 1 BDSG gestützt werden könne. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers sei zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich. Denn es sei technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges. Dennoch sei die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führe im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit sei vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls als Recht am eigenen Bild andererseits führe zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Das Geschehen habe sich im öffentlichen Straßenraum ereignet, in den sich der Beklagte freiwillig begeben habe. Er habe sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es seien nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet worden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen sei auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet sei. Unfallanalytische Gutachten setzten verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehle.

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führe zu keiner anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz sei vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen könnten mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht seien mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen könne die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.

Schließlich sei im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 Strafgesetzbuch (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach müsse ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 Straßenverkehrsordnung seien auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17

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