Unterhalt | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Thu, 24 Oct 2019 12:34:44 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Unterhalt | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Unterhalt: „Unbefristete“ Vereinbarung bleibt auch bei Rechtsänderung bestehen https://www.jacob-partner.de/portfolio/unterhalt-unbefristete-vereinbarung-bleibt-auch-bei-rechtsaenderung-bestehen Sat, 26 Oct 2019 07:31:11 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10931 Haben sich Eheleute in einem Scheidungsfolgeverfahren auf die Zahlung eines unbefristeten Unterhalts (hier zugunsten der Frau) entschieden, so kann sich der geschiedene Mann später nicht auf eine Änderung der Rechtslage (hier vom Bundesgerichtshof „im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen“ geschehen) berufen, um die Vereinbarung zu seinen Gunsten zu ändern.

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Haben sich Eheleute in einem Scheidungsfolgeverfahren auf die Zahlung eines unbefristeten Unterhalts (hier zugunsten der Frau) entschieden, so kann sich der geschiedene Mann später nicht auf eine Änderung der Rechtslage (hier vom Bundesgerichtshof „im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen“ geschehen) berufen, um die Vereinbarung zu seinen Gunsten zu ändern.

Dies dann nicht, wenn die beiden im Vertrag ausdrücklich einen „Anpassungsausschluss“ vereinbart haben. Der Bundesgerichtshof: „Auftretende Risiken sollen dort verbleiben, wohin sie fallen“.

BGH, XII ZB 66/14 vom 11.02.2015

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Unterhalt: Neue Düsseldorfer Tabelle https://www.jacob-partner.de/portfolio/unterhalt-neue-duesseldorfer-tabelle Thu, 14 Mar 2019 12:14:53 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10455 Zum 1. Januar 2019 wurde die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst. So beträgt ab dem 1. Januar 2019 der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 354 Euro […]

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Zum 1. Januar 2019 wurde die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst. So beträgt ab dem 1. Januar 2019 der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 354 Euro statt bisher 348 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 406 Euro statt bisher 399 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 476 Euro statt bisher 467 Euro.

Wie in der Vergangenheit werden die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts erhöht. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben hingegen unverändert.

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Ab dem 1. Juli 2019 soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 Euro auf 204 Euro, für ein drittes Kind von derzeit 200 Euro auf 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 Euro auf 235 Euro angehoben werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sogenannten Zahlbetragstabellen. Im Übrigen ist die Tabelle gegenüber 2018 unverändert. So verbleibt es bei den in 2018 angehobenen Einkommensgruppen und den dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalten.

Die nächste Änderung der Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2020 erfolgen.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 31/2018 vom 27.11.2018

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Unterhalt: Eine Zweitausbildung müssen Eltern nur ausnahmsweise finanzieren https://www.jacob-partner.de/portfolio/unterhalt-eine-zweitausbildung-muessen-eltern-nur-ausnahmsweise-finanzieren Mon, 08 Oct 2018 07:00:28 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8628 Haben die Eltern einer jungen Frau nach der mittleren Reife eine Ausbildung zur Bühnentänzerin finanziert, so müssen sie der Tochter auch dann keine weitere Ausbildung bezahlen, wenn der in dem erlernten Job keine Arbeitsstelle findet. Macht sie das Abitur nach und beginnt sie ein Studium (hier Psychologie), das auch nicht als „aufbauend auf den Ausbildungsberuf“ […]

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Haben die Eltern einer jungen Frau nach der mittleren Reife eine Ausbildung zur Bühnentänzerin finanziert, so müssen sie der Tochter auch dann keine weitere Ausbildung bezahlen, wenn der in dem erlernten Job keine Arbeitsstelle findet. Macht sie das Abitur nach und beginnt sie ein Studium (hier Psychologie), das auch nicht als „aufbauend auf den Ausbildungsberuf“ anzuerkennen ist, so kann das Land (hier Nordrhein-Westfalen, das der jungen Dame Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – gezahlt hat) sich nicht an den Eltern schadlos halten.

Hat der erste Beruf den Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der Tochter entsprochen, so darf das Risiko einer Nichtbeschäftigung nicht auf die Eltern verlagert werden.

OLG Hamm, 7 UF 18/18 vom 27.04.2018

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Unterhalt: Zahlung auch während eines Freiwilligen Sozialen Jahres https://www.jacob-partner.de/portfolio/unterhalt-zahlung-auch-waehrend-eines-freiwilligen-sozialen-jahres Wed, 05 Sep 2018 07:00:23 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8117 Auch für die Zeit eines so genannten Freiwilligen Sozialen Jahres kann die Ausbildungs-Unterhaltspflicht für einen geschiedenen Vater gegenüber seinem Sohn bestehen.

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Auch für die Zeit eines so genannten Freiwilligen Sozialen Jahres kann die Ausbildungs-Unterhaltspflicht für einen geschiedenen Vater gegenüber seinem Sohn bestehen.

Das gelte jedenfalls dann, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wenn das Kind zu Beginn noch minderjährig ist und der Freiwilligendienst auch der Berufsfindung dient. Neben einer „beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung“ vermittle der Freiwilligendienst auch wichtige soziale Kompetenzen, „die als Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern“. Zudem sei hier dem jungen Mann (17,5 Jahre alt) empfohlen worden, vor Beginn der von ihm angestrebten Ausbildung zum Altenpfleger auszuprobieren, ob er dafür geeignet sei.

OLG Frankfurt am Main, 2 UF 135/17 vom 04.04.2018

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Freiwilliges soziales Jahr: Kind kann Anspruch auf Unterhalt haben https://www.jacob-partner.de/portfolio/freiwilliges-soziales-jahr-kind-kann-anspruch-auf-unterhalt-haben Tue, 26 Jun 2018 07:00:15 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6914 Während eines freiwilligen sozialen Jahres besteht jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht, wenn das Kind bei Beginn minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Wegen abweichender Meinungen in Rechtsprechung und Literatur hat es die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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Während eines freiwilligen sozialen Jahres besteht jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht, wenn das Kind bei Beginn minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Wegen abweichender Meinungen in Rechtsprechung und Literatur hat es die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt. Sie waren miteinander verheiratet und haben zwei Kinder. Diese leben seit der Trennung bei der Antragstellerin. Der Sohn der Antragstellerin begann mit 17 1/2 Jahren ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Kindesunterhalt für diese Zeit in Anspruch.

Das Amtsgericht hatte den Antragsgegner zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde. Das OLG bestätigte die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners während des Freiwilligenjahrs und änderte nur die Höhe des Anspruchs teilweise ab. Der Antragsgegner schulde dem Grunde nach Unterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres, betont das OLG. Entgegen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur spreche bereits viel dafür, für die Zeit eines Freiwilligenjahres grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt anzuerkennen. Das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten verfolge das am Gemeinwohl orientierte Ziel, Jugendlichen «soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln». Neben einer «beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung» vermittele der Jugend-Freiwilligen-Dienst auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, «die als  Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern», erläutert das OLG. Dies allein könnte es rechtfertigen, einen Unterhaltsanspruch während eines Freiwilligenjahres grundsätzlich zu bejahen, auch wenn die Tätigkeit nicht konkret für die weitere Ausbildung erforderlich sei. Die von der überwiegenden Meinung vertretene Obliegenheit des Kindes, nach Abschluss der Schulbildung «alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden», sei damit zu hinterfragen.

Jedenfalls aber bestehe unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände ein Unterhaltsanspruch, führt das OLG weiter aus. Bedeutung erlange, dass der Sohn zum Zeitpunkt des Beginns des freiwilligen Jahres noch minderjährig gewesen sei. Seine eigene Erwerbsobliegenheit sei in dieser Zeit „zurückhaltender zu bewerten“ als bei einem volljährigen Kind. Zudem sei dem Sohn im Rahmen seiner beruflichen Orientierung empfohlen worden, vor Beginn der von ihm angestrebten Ausbildung zum Altenpfleger im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres zu erproben, ob er dafür geeignet sei. Damit sei das freiwillige soziale Jahr zwar keine Voraussetzung für die Ausbildung geworden. Es habe aber im weitesten Sinne der Berufsfindung gedient und stelle „einen wichtigen Baustein für seine künftige Ausbildung“ dar. Sogar jungen Volljährigen werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine „Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugestanden“, die den Eltern abverlange, gewisse Verzögerungen in der Ausbildung hinzunehmen und finanziell mitzutragen, die nur „auf einem leichten Versagen“ beruhten. Diese Überlegung rechtfertige auch eine Unterhaltsverpflichtung während des freiwilligen sozialen Jahres.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.04.2018, 2 UF 135/17, nicht rechtskräftig

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