Umsatzsteuer | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Mon, 22 Jul 2019 11:59:49 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Umsatzsteuer | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Umsatzsteuer: Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Lieferung https://www.jacob-partner.de/portfolio/umsatzsteuer-veraeusserung-von-miteigentumsanteilen-als-lieferung Fri, 26 Jul 2019 07:53:51 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10751 In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geht es um die umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem Gegenstand.

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In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geht es um die umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem Gegenstand.

Das BMF nimmt Bezug auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18.02.2016, wonach der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Miteigentumsanteil an einem Gegenstand geliefert wird (V R 53/14). Der BFH halte eine Beurteilung der Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Gegenstand als sonstige Leistung als nicht mit Unionsrecht vereinbar und verweise hierzu auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.12.2005 (C-63/04, Centralan Property Ltd.).

Die Aufspaltung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand mit der Folge, dass mehrere Personen das Recht innehaben, über einen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, entspreche damit der Rechtsposition des Miteigentümers, der nach § 747 Bürgerliches Gesetzbuch über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen könne.

Miteigentum nach Bruchteilen sei seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig, sodass der Miteigentümer dieselbe Rechtsposition habe wie ein Eigentümer (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2007, V ZB 6/07). Bestätigt werde diese Auffassung dadurch, dass das Miteigentum als Bruchteil an einem Gegenstand im Wirtschaftsleben wie ein Gegenstand behandelt werde.

Das BMF hat das BFH-Urteil zum Anlass für eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) genommen. Danach wird Abschnitt 3.5 wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird in der Nummer 5 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: „6. 1die Übertragung von Miteigentumsanteilen (Bruchteilseigentum) an einem Gegenstand im Sinne des § 3 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 2016, V R 53/14, BStBl 2019 II S. XXX) – siehe auch für Anlagegold Abschnitt 25c.1. 2Zur Übertragung eines Miteigentumsanteils zur Sicherheit vgl. Abschnitt 3.1 Abs. 3 Satz 1 und Abschnitt 1.2 Abs. 1.“

b) In Absatz 3 wird Nummer 2 gestrichen. Laut BMF sind die Grundsätze seines aktuellen Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem Datum der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ausgeführten Leistungen werde es jedoch – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn zwischen den Beteiligten entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung übereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgegangen wird.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23.05.2019, III C 2 – S 7100/19/10002 :002

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Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen https://www.jacob-partner.de/portfolio/umsatzsteuer-bfh-erleichtert-fuer-unternehmen-den-vorsteuerabzug-aus-rechnungen Thu, 29 Nov 2018 07:14:56 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=9221 Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.

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Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.

Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die – neben anderen Erfordernissen – die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes).

Im ersten Fall (V R 25/15) erwarb der Kläger, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der „im Onlinehandel“ tätig war, ohne dabei ein „Autohaus“ zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.

Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog die Klägerin als Unternehmerin neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.

Der BFH bejahte in beiden Fällen den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Für die Angabe der „vollständigen Anschrift“ des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit „postalischer Erreichbarkeit“ aus. Die Rechtsprechungsänderung beruht auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Geissel und Butin vom 15.11.2017 (C 374/16 und C 375/16), das auf Vorlage durch den BFH ergangen ist.

Die Rechtsprechungsänderung ist laut BFH für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, sei bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die neuen Urteile des BFH erleichterten die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs.

Bundesfinanzhof, Urteile vom 21.06.2018, V R 25/15 und V R 28/16

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Nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer ist keine Betriebsausgabe https://www.jacob-partner.de/portfolio/nach-%c2%a7-14c-ustg-geschuldete-umsatzsteuer-ist-keine-betriebsausgabe Sat, 20 Oct 2018 12:49:20 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=9136 Nach § 14c Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, sind nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

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Nach § 14c Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, sind nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger meldete im Februar 2009 in Hessen ein Gewerbe mit dem Gegenstand „Forst-, Landschafts- und Gartenpflege“ an. Dies geschah auf Bitten eines serbischen Bekannten. Auf dessen Initiative wurden gegenüber dem Kläger Leistungen über Arbeitsstunden in Rechnung gestellt, die in seinem Namen gegenüber einer GmbH mit Aufschlag weiterberechnet wurden. Die Rechnungsbeträge wurden gezahlt, allerdings erhielt der Kläger von der GmbH nicht den vollen Rechnungsbetrag. Er reichte allein für den Monat März eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ein. Diese führte zu einem Vorsteuerüberhang, den das für den Kläger zuständige hessische Finanzamt aber nicht anerkannte. Die hiergegen erhobene Klage wies das Hessische FG ab, weil der Kläger weder Empfänger noch Erbringer der in den Rechnungen aufgeführten

Leistungen sei. Die ausgewiesene Umsatzsteuer schulde er aber nach § 14c Absatz 2 UStG.

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