Kindergeld | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Mon, 19 Oct 2020 09:24:13 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Kindergeld | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Kindergeld soll steigen https://www.jacob-partner.de/portfolio/kindergeld-soll-steigen Tue, 17 Nov 2020 08:00:33 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=11183 Um Familien wirtschaftlich zu fördern, plant die Bundesregierung u. a. eine Erhöhung des Kindergeldes im Jahr 2021.

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Um Familien wirtschaftlich zu fördern, plant die Bundesregierung u. a. eine Erhöhung des Kindergeldes im Jahr 2021.

In dem Gesetzentwurf des sog. Zweiten Familienentlastungsgesetzes sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Das Kindergeld soll ab dem 1.1.2021 um 15 € pro Kind und Monat erhöht werden. Im Ergebnis sind damit 219 € für das erste und zweite Kind, 225 € für das dritte Kind und 250 € für jedes weitere Kind vorgesehen.
  • Die steuerlichen Kinderfreibeträge sollen ab dem 1.1.2021 von 7.812 € auf 8.388 € angehoben werden (Kinderfreibetrag je Elternteil: 2.730 €, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil: 1.464 €).
  • Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen sowie der Grundfreibetrag sollen ab 2021 und 2022 steigen, die genaue Höhe steht zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht fest.
  • Zum Ausgleich der kalten Progression sollen die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2021 und 2022 um die voraussichtlichen Inflationsraten nach rechts verschoben werden.

Hinweis: Das Gesetz muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Sollten sich Änderungen ergeben, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

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Inkasso-Service der Familienkassen ist unzureichend geregelt https://www.jacob-partner.de/portfolio/inkasso-service-der-familienkassen-ist-unzureichend-geregelt Tue, 19 Nov 2019 12:37:35 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10980 Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet unter anderem über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf ist der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen hierzu nicht berechtigt.

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Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet unter anderem über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf ist der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen hierzu nicht berechtigt.

Im entschiedenen Fall wurde der Kläger von der für seinen Wohnort zuständigen Familienkasse in D aufgefordert, zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld zurückzuzahlen. Sein Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrags wurde durch den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen abgelehnt.

Das FG hat dem Kläger teilweise Recht gegeben und den Ablehnungsbescheid des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit aufgehoben. Es führt aus, dass diese Behörde für die Entscheidung über den Stundungsantrag nicht zuständig gewesen sei. Zwar könne der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Zuständigkeiten selber regeln. Eine Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren für den Familienleistungsausgleich auf die Behörde in Recklinghausen sei aber nicht erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts hat über den Stundungsantrag des Klägers nun „seine“ Familienkasse in D zu entscheiden.

Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 36/19 anhängig.

Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14.05.2019, 10 K 3317/18 AO, nicht rechtskräftig

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Zu Unrecht gezahltes Kindergeld: Vater trotz Auszahlung an Mutter erstattungspflichtig https://www.jacob-partner.de/portfolio/zu-unrecht-gezahltes-kindergeld-vater-trotz-auszahlung-an-mutter-erstattungspflichtig Mon, 09 Sep 2019 08:00:24 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10895 Ein Vater muss zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückerstatten, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto der Mutter ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat. Dies hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden.

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Ein Vater muss zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückerstatten, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto der Mutter ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat. Dies hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden.

Zugunsten des Klägers wurde für seinen Sohn Kindergeld festgesetzt und bis einschließlich Januar 2018 auf das vom Kläger im Kindergeldantrag angegebene Konto seiner Ehefrau ausgezahlt. Bereits im Juli 2017 war der Sohn verstorben, sodass die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2017 aufhob und den Kläger aufforderte, das für die Zeit von August 2017 bis Januar 2018 bereits gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.154 Euro zu erstatten.

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, das Kindergeld sei auf das Konto der von ihm getrennt lebenden Ehefrau ausgezahlt worden, auf das er keinen Zugriff habe.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auch das FG hielt den Einwand des Klägers für irrelevant. Die Familienkasse habe nur aufgrund der Zahlungsanweisung des Klägers an die Ehefrau gezahlt mit dem Ziel, die Kindergeldforderung des Klägers zu erfüllen. Daher sei nicht die Ehefrau, sondern der Kläger Empfänger der Leistung gewesen. Er müsse nun das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückerstatten.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2019, 5 K 1182/19

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Sechsmonatsfrist bereits bei Festsetzung des Kindergeldes zu beachten https://www.jacob-partner.de/portfolio/sechsmonatsfrist-bereits-bei-festsetzung-des-kindergeldes-zu-beachten Fri, 23 Aug 2019 10:46:59 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10855 Eine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld ist bei Kindergeldanträgen, die ab dem Jahr 2018 gestellt wurden, nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung zulässig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

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Eine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld ist bei Kindergeldanträgen, die ab dem Jahr 2018 gestellt wurden, nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung zulässig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Im Streitfall stellte der Kläger im August 2018 einen Kindergeldantrag für seine beiden Kinder. Daraufhin setzte die beklagte Familienkasse ab Juli 2016 beziehungsweise August 2017 Kindergeld fest. Die Auszahlung des Kindergeldes beschränkte sie auf den Betrag, der auf die Zeit ab Februar 2018 entfiel. Für die vorangegangenen Monate versagte die Familienkasse die Auszahlung, weil das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden dürfe, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen sei.

Dagegen hat sich der Kläger erfolgreich gewehrt. Das FG entschied, dass die Familienkasse verpflichtet sei, das festgesetzte Kindergeld in voller Höhe auszuzahlen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Gesetzgeber die Festsetzungsverjährung für das Kindergeld ab 2018 neu geregelt habe. Sowohl die Festsetzung als auch die Auszahlung des Kindergeldes seien nur noch mit einer Rückwirkung von sechs Monaten ab Antragstellung zulässig. Im Streitfall habe die Familienkasse entgegen dieser Regelung eine wirksame Kindergeldfestsetzung für die Monate vor Februar 2018 vorgenommen. Die Auszahlung des Kindergeldes könne sie in diesem Fall nicht verwehren.

Das FG hob hervor, dass der Kindergeldanspruch durch die Neuregelung bei einer verspäteten Antragstellung nicht entfalle. Das Kindergeld dürfe lediglich nicht mehr festgesetzt und ausgezahlt werden. Dies sei insbesondere für Leistungen im außersteuerlichen Bereich von Bedeutung, die an das Kindergeld anknüpfen.

Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen III R 33/19 beim Bundesfinanzhof anhängig.

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10.04.2019, 10 K 3589/18 Kg, nicht rechtskräftig

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Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung https://www.jacob-partner.de/portfolio/kein-kindergeld-bei-berufsbegleitender-weiterbildung Mon, 03 Jun 2019 08:28:33 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10619 Bei volljährigen Kindern, die bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt haben, setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, wird dagegen kein Kindergeldanspruch begründet, wenn von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen […]

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Bei volljährigen Kindern, die bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt haben, setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, wird dagegen kein Kindergeldanspruch begründet, wenn von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist, da bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird.

Die Klägerin ist die Mutter einer im Juni 1993 geborenen Tochter. Die Tochter nahm nach dem Abitur an einer Dualen Hochschule ein Bachelorstudium im Fach Betriebswirtschaftslehre auf. Hierzu gehörte auch eine praktische Ausbildung in einem Betrieb, die in einem für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2015 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag geregelt wurde. Im September 2015 beendete die Tochter das Studium erfolgreich mit dem Abschluss Bachelor of Arts. Aufgrund eines im August 2015 geschlossenen Arbeitsvertrags vereinbarte sie mit ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb ein ab Oktober 2015 beginnendes Vollzeitarbeitsverhältnis. Im September 2015 begann sie ein fünfsemestriges Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie. Die Vorlesungen fanden abends und teilweise auch am Samstag statt.

Die Familienkasse lehnte eine weitere Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2015 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Tochter mit dem Bachelorabschluss bereits ihre Erstausbildung abgeschlossen habe und während des Masterstudiums einer zu umfangreichen und damit den Kindergeldanspruch ausschließenden Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage statt, weil es davon ausging, dass das Masterstudium noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung sei und es deshalb nicht auf den Umfang der daneben ausgebübten Erwerbstätigkeit ankomme.

Dagegen hielt der BFH die Revision der Familienkasse für begründet. Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestehe nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Zwar könnten auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammen zu fassen sein, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (zum Beispiel dieselbe Berufssparte) zueinanderstehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung müsse jedoch von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung abgegrenzt werden.

Für diese Abgrenzung komme es darauf an, ob nach Erlangung des ersten Abschlusses weiterhin die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt oder ob bereits die aufgenommene Berufstätigkeit im Vordergrund steht. Als Anzeichen für eine bloß berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung könne sprechen, dass das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist. Ebenso deute der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis den erlangten ersten Abschluss erfordert, auf eine Weiterbildung im bereits aufgenommenen Beruf hin. Zudem spiele auch eine Rolle, ob sich die Durchführung des Ausbildungsgangs an den Erfordernissen der Berufstätigkeit orientiert (zum Beispiel Abend- oder Wochenendunterricht).

Da insoweit noch weitere Feststellungen erforderlich waren, wies der BFH die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurück.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2018, III R 26/18

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Kindergeld: Approbation des Kindes muss nicht entgegenstehen https://www.jacob-partner.de/portfolio/kindergeld-approbation-des-kindes-muss-nicht-entgegenstehen Thu, 01 Nov 2018 06:34:23 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=9164 Für ein Kind, das sein Medizinstudium erfolgreich mit der Ärztlichen Prüfung abgeschlossen hat, kann dennoch weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn es eine Qualifizierung zum Facharzt anstrebt und sich insofern in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Dies zeigt ein vom Finanzgericht (FG) Thüringen entschiedener Fall.

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Für ein Kind, das sein Medizinstudium erfolgreich mit der Ärztlichen Prüfung abgeschlossen hat, kann dennoch weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn es eine Qualifizierung zum Facharzt anstrebt und sich insofern in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Dies zeigt ein vom Finanzgericht (FG) Thüringen entschiedener Fall.

Der Kläger erhielt für seinen 1991 geborenen Sohn, der Medizin studierte, laufend Kindergeld. Nachdem dieser sein 25. Lebensjahr vollendet hatte, überprüfte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung. Der Kläger teilte ihr unter Vorlage des Arbeitsvertrages mit, dass sein Sohn seit dem 01.02.2016 als Arzt in Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie in Vollbeschäftigung angestellt ist. Die Ärztliche Prüfung hatte der Sohn des Klägers im November 2015 bestanden. Die Beklagte hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 30.04.2016 auf und forderte das überzahlte Kindergeld vom Kläger zurück. Der Kläger griff die Aufhebung der Kindergeld-Festsetzung für die Monate Dezember 2015 bis Januar 2016 an. Er führte an, sein Sohn habe sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden, weil die Qualifizierung zum Facharzt eine Ausbildung darstelle.

Das FG Thüringen gab der Klage statt. Entgegen Abschnitt 15.10 Absatz 12 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (2017), wonach die Ausbildung zum Arzt mit dem Bestehen der Ärztlichen Prüfung endet, sei der Anspruch auf Kindergeld im streitigen Zeitraum nicht ausgeschlossen. Zwar habe der Sohn des Klägers mit dem Bestehen der Ärztlichen Prüfung ein Erststudium im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abgeschlossen. Bis zur Aufnahme der Assistenzarzttätigkeit in Vollzeit habe er sich aber nach § 32 Absatz 4 Nr. 2b EStG in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden, weil dessen Qualifizierung zum Facharzt als integraler Bestandteil des angestrebten Berufsziels Neurochirurg anzusehen und insoweit die erstmalige Berufsausbildung nach § 32 Absatz 4 Nr. 2a EStG noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 27.03.2018, 2 K 308/17

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Kindergeld: Kein Zählkindervorteil bei „Patchwork-Familie“ ohne Trauschein https://www.jacob-partner.de/portfolio/kindergeld-kein-zaehlkindervorteil-bei-patchwork-familie-ohne-trauschein Fri, 05 Oct 2018 07:00:03 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8626 Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, erhält der andere Elternteil für das gemeinsame Kind nicht den nach § 66 Absatz 1 Einkommensteuergesetz erhöhten Kindergeldbetrag für ein drittes Kind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

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Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, erhält der andere Elternteil für das gemeinsame Kind nicht den nach § 66 Absatz 1 Einkommensteuergesetz erhöhten Kindergeldbetrag für ein drittes Kind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Seiner Ansicht nach begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass einem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Elternteil im Hinblick auf die in seinem Haushalt lebenden, bei ihm kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigenden Kinder des anderen Elternteils der Zählkindervorteil versagt wird, während einem Stiefelternteil dieser Zählkindervorteil für die Kinder seines Ehegatten gewährt wird.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.04.2018, III R 24/17

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Kindergeld: Ausbildungsbereitschaft volljährigen Kindes muss belegbar sein https://www.jacob-partner.de/portfolio/kindergeld-ausbildungsbereitschaft-volljaehrigen-kindes-muss-belegbar-sein Sat, 15 Sep 2018 07:00:07 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8619 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2c Einkommensteuergesetz (EStG), dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2c Einkommensteuergesetz (EStG), dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.

Nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2c EStG wird ein Kind, das das 18., nicht aber das 25. Lebensjahr vollendet hat, steuerlich berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Das Bemühen ist laut FG glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen, reichen dem FG nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, müsse sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben, fordert das Gericht.

FG Hamburg, Urteil vom 20.02.2018, 6 K 135/17, rechtskräftig

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Studium zum Sparkassenfachwirt kann zu Anspruch auf Kindergeld führen https://www.jacob-partner.de/portfolio/studium-zum-sparkassenfachwirt-kann-zu-anspruch-auf-kindergeld-fuehren Wed, 29 Aug 2018 07:00:11 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8115 Ein nach Abschluss einer Banklehre aufgenommenes Studium zum Sparkassenfachwirt, das nebenberuflich ausgeübt wird, kann Teil einer mehraktigen, zum Kindergeldbezug berechtigenden Berufsausbildung sein. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

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Ein nach Abschluss einer Banklehre aufgenommenes Studium zum Sparkassenfachwirt, das nebenberuflich ausgeübt wird, kann Teil einer mehraktigen, zum Kindergeldbezug berechtigenden Berufsausbildung sein. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Sohn der Klägerin schloss im Januar 2016 seine Ausbildung zum Bankkaufmann ab und war danach bei der Bank in Vollzeit beschäftigt. Von Mai 2016 bis Januar 2018 nahm er am Studiengang Sparkassenfachwirt bei der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen teil. Nach den Zulassungsbedingungen sind für die Aufnahme dieses Studiums unter anderem ein Abschluss als Bank- beziehungsweise Sparkassenkaufmann sowie eine Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe erforderlich.

Die Familienkasse lehnte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin ab Februar 2017 ab, weil es sich bei dem Studium um eine Zweitausbildung handele. Da für den Studiengang eine Beschäftigung bei der Sparkasse vorausgesetzt werde, liege eine Zäsur und damit keine einheitliche Ausbildung vor.

Dies sah das OVG anders und gab der Klage statt. Die Banklehre und das anschließende Studium seien als einheitliche mehraktige Berufsausbildung anzusehen, weil beide Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt würden. Das Studium baue inhaltlich auf die Ausbildung zum Bankkaufmann auf und es handele sich um einen Abschluss, der eine Tätigkeit mit einem höheren Verantwortungsspektrum zulasse. Der Sohn der Klägerin habe das Studium nur vier Monate nach Abschluss der Ausbildung aufgenommen und sich bereits während seiner Ausbildung hierfür beworben. Die nach den Zulassungsbedingungen vorausgesetzte Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe führe nicht zu einer Zäsur. Hierbei handele es sich vielmehr um eine unschädliche ausbildungsbegleitende Berufstätigkeit.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.05.2018, 13 K 1161/17 Kg

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Kindergeld wegen Behinderung: Familienkasse mit Beschwerde wegen fehlender Mitwirkung des Kindes an Gutachten erfolglos https://www.jacob-partner.de/portfolio/kindergeld-wegen-behinderung-familienkasse-mit-beschwerde-wegen-fehlender-mitwirkung-des-kindes-an-gutachten-erfolglos Wed, 06 Jun 2018 07:00:46 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6857 Folgt das Finanzgericht einem Gutachten, in welchem einem Kind bescheinigt wird, dass es wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, obwohl das Gutachten ohne Mitwirkung des Kindes erstellt wurde, so ist nicht allein deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehlern zuzulassen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Verfahren entschieden, in dem […]

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Folgt das Finanzgericht einem Gutachten, in welchem einem Kind bescheinigt wird, dass es wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, obwohl das Gutachten ohne Mitwirkung des Kindes erstellt wurde, so ist nicht allein deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehlern zuzulassen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Verfahren entschieden, in dem es der Kindergeldanspruch für ein erwachsenes Kind strittig war. Die Klägerin ist die Mutter eines im November 1992 geborenen Kindes, für das sie zunächst Kindergeld bezog. Die beklagte Familienkasse hob die Festsetzung ab Februar 2014 auf, weil sie meint, dass für das Kind kein Berücksichtigungstatbestand mehr vorliege. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass ihr Kind nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als behindertes Kind zu berücksichtigen sei. Im Klageverfahren wurde ein Sachverständiger damit beauftragt, das Kind zu begutachten. Allerdings gelang es ihm nicht, mit dem Kind ein Gespräch zu führen.

Das FG gab der Klage dennoch statt. Es war davon überzeugt, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung im Streitzeitraum (Februar bis November 2014) nicht dazu imstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Gegen das Urteil des FG hat die Familienkasse Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie meint, das FG habe die Beweislast für den Nachweis der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt dadurch umgangen, dass es fremdanamnestische Angaben bei der Erstellung eines Gutachtens akzeptiert habe. Es sei zu klären, ob solche Angaben so zu behandeln seien, als ob das Kind selbst an der Begutachtung mitgewirkt habe, auch wenn die Feststellungslast bezüglich der Ursächlichkeit zulasten des Kindergeldberechtigten gehe. Der BFH hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen genüge. Die Familienkasse wende sich in ihrer Beschwerdebegründung dagegen, dass das FG sich wegen der Frage, ob das Kind wegen seiner Behinderung zum Selbstunterhalt nicht imstande war, auf ein Gutachten gestützt hat, das ohne aktive Beteiligung des Kindes zustande kam, weil sich dieses einer Begutachtung verweigerte. Sie habe ihre Einwände als Rechtsfrage formuliert. Jedoch könne die Frage, ob ein über ein behindertes Kind erstelltes Gutachten, das sich auf Fremdanamnese stützt, ebenso aussagekräftig ist wie ein Gutachten, das unter Mitwirkung des Kindes zustande gekommen ist, in dieser Allgemeinheit nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden, unterstreicht der BFH. Denn jedes Gericht habe sich im konkreten Einzelfall eine eigene Überzeugung darüber zu bilden, ob ein Kind aufgrund einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Das FG habe im Streitfall zu diesem Zweck einen Gutachter eingeschaltet, der aus seinem persönlichen Eindruck und aus den ihm vorliegenden Anamnesen und Unterlagen die Schlussfolgerung zog, dass das Kind nicht imstande sei, sich selbst zu unterhalten. Es sei dem Gutachten trotz der fehlenden Mitwirkung des Kindes gefolgt und habe dies im angefochtenen Urteil eingehend begründet. Das FG habe keinen allgemeinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass ein Gutachten über die Behinderung einer Person, das ohne deren Mitwirkung zustande gekommen ist, ebenso aussagekräftig ist wie ein Gutachten, an dem die Person mitgewirkt hat. Eine im Allgemeininteresse klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage habe die Familienkasse daher nicht aufgeworfen. Die von ihr angesprochene Frage der Feststellungslast habe sich nicht gestellt, weil das FG davon überzeugt gewesen sei, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.11.2017, III B 179/16

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