Gewerbesteuer | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Fri, 14 Apr 2023 07:33:16 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Gewerbesteuer | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer https://www.jacob-partner.de/portfolio/betriebsausgaben-bei-der-gewerbesteuer Wed, 26 Apr 2023 08:00:33 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=11688 Bei der Gewerbesteuer mindern Betriebsausgaben den Gewerbeertrag erst ab dem Zeitpunkt der Betriebseröffnung. Zuvor entstandene Betriebsausgaben sind gewerbesteuerlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb von einem anderen Unternehmer übernommen worden ist.

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Bei der Gewerbesteuer mindern Betriebsausgaben den Gewerbeertrag erst ab dem Zeitpunkt der Betriebseröffnung. Zuvor entstandene Betriebsausgaben sind gewerbesteuerlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb von einem anderen Unternehmer übernommen worden ist.

Hintergrund: Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Zu den Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs gehört u. a. die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Sachverhalt: Der Kläger pachtete ab dem 1.12.2017 einen Imbissbetrieb vom vorherigen Betreiber. Im Dezember 2017 renovierte er die Räume. Den Imbiss eröffnete er nach Abschluss der Renovierung im Januar 2018. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung. In der Gewerbesteuererklärung für 2017 machte der Kläger die im Dezember angefallenen Renovierungskosten von 8.500 € als vorab entstandene Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt setzte für 2017 einen Gewinn in Höhe von 0 € an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die im Dezember 2017 entstandenen Betriebsausgaben nicht an und wies die Klage ab:

  • Zwar ist jeder stehende Gewerbebetrieb gewerbesteuerpflichtig, so dass die damit zusammenhängenden Ausgaben als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Jedoch muss der Gewerbebetrieb, wenn es sich um ein Einzelunternehmen oder um eine Personengesellschaft handelt, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, also aktiv sein und gewerbliche Leistungen erbringen.
  • Das Gewerbesteuerrecht stellt nicht auf die – schon vor der Betriebseröffnung bestehende – persönliche Steuerpflicht des Betriebsinhabers ab, sondern auf die sachliche Steuerpflicht des Steuerobjekts. Gegenstand der Gewerbesteuer ist nämlich der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn.
  • Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Gewerbebetrieb von einem anderen Unternehmer übernommen wird. In diesem Fall regelt das Gesetz zwar ausdrücklich, dass der Gewerbebetrieb des übertragenden Unternehmers als eingestellt gilt. Dies bedeutet aber nicht, dass der übernehmende Unternehmer im Zeitpunkt der Übertragung sogleich einen neuen Gewerbebetrieb eröffnet und am Markt teilnimmt.
  • Der Kläger hat im Dezember 2017 lediglich Vorbereitungshandlungen durchgeführt und noch nicht am Marktgeschehen teilgenommen. Daher bleiben die Aufwendungen aus Dezember 2017 gewerbesteuerlich außer Ansatz.

Hinweise: Einkommensteuerlich werden die Aufwendungen aus Dezember 2017 jedoch als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigt. Denn das Einkommensteuerrecht stellt auf die persönliche Steuerpflicht ab und erfasst damit auch Aufwendungen vor der Betriebseröffnung. Dafür wird bei der Einkommensteuer aber auch der Gewinn aus der Veräußerung bzw. der Aufgabe des Gewerbebetriebs besteuert, während dieser bei der Gewerbesteuer nicht berücksichtigt wird.

Bei einer Kapitalgesellschaft beginnt die Gewerbesteuerpflicht hingegen bereits mit der Eintragung im Handelsregister oder mit der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr.

Hätte der Kläger den Imbiss zunächst eröffnet und dann zwecks Renovierung unterbrochen, wären die Renovierungskosten gewerbesteuerlich abziehbar gewesen. Denn dann hätte die Gewerbesteuerpflicht bereits mit der Eröffnung begonnen.

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Erweiterte Kürzung bei Vermietung von Betriebsvorrichtungen https://www.jacob-partner.de/portfolio/erweiterte-kuerzung-bei-vermietung-von-betriebsvorrichtungen Tue, 10 Dec 2019 12:43:41 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=11020 Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften wird nicht gewährt, wenn neben dem Grundstück auch sog. Betriebsvorrichtungen vermietet werden, d. h. Vorrichtungen, die unmittelbar der Ausübung eines Gewerbes dienen. Bei der Vermietung eines Hotels ist daher die Mitvermietung einer Bierkühlanlage, von Kühlräumen und Kühlmöbeln für Theken- und Buffetanlagen gewerbesteuerlich schädlich.

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Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften wird nicht gewährt, wenn neben dem Grundstück auch sog. Betriebsvorrichtungen vermietet werden, d. h. Vorrichtungen, die unmittelbar der Ausübung eines Gewerbes dienen. Bei der Vermietung eines Hotels ist daher die Mitvermietung einer Bierkühlanlage, von Kühlräumen und Kühlmöbeln für Theken- und Buffetanlagen gewerbesteuerlich schädlich.

Hintergrund: Gesellschaften, die nur aufgrund ihrer Rechtsform oder ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber nur eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Relevant ist dies insbesondere für GmbHs und für gewerblich geprägte GmbH & Co. KGs, die Immobilien vermieten.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die ausschließlich ein Hotelgrundstück vermietete. Die Vermietung umfasste auch eine Bierkellerkühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Buffetanlagen; von der Pacht entfielen 1,14 % auf diese Anlagen und Möbel. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage in letzter Instanz ab:

  • Die erweiterte Kürzung wird nur gewährt, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet wird. Unschädlich ist nebenher nur die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens.
  • Zum Grundbesitz gehören der Grund und Boden sowie das Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, nicht aber Betriebsvorrichtungen. Dabei handelt es sich um Vorrichtungen, die zwar zivilrechtlich zum Grundstück gehören, mit denen aber unmittelbar ein Gewerbe ausgeübt wird.
  • Die mitverpachteten Vorrichtungen wie Bierkellerkühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Buffetanlagen sind Betriebsvorrichtungen. Denn sie dienen dem Betrieb eines Hotels, weil sie die Bewirtung der Hotelgäste mit kühlen Getränken und Nahrungsmitteln ermöglichen. Diese Vorrichtungen dienen also nicht einer vom Hotelbetrieb unabhängigen Gebäudenutzung.
  • Unbeachtlich ist, dass vorliegend lediglich 1,14 % der Mieteinnahmen auf die Betriebsvorrichtungen entfielen. Denn das Gesetz enthält keine Bagatellgrenze.

Hinweise: Der BFH ließ offen, ob die erweiterte Kürzung dann zu gewähren wäre, wenn es erst aufgrund der Nutzung der Gegenstände durch den Mieter zu Betriebsvorrichtungen gekommen wäre. Im Streitfall hat die Klägerin das Gebäude als Hotel konzipiert, so dass von vornherein feststand, dass die mitvermieteten Vorrichtungen Betriebsvorrichtungen im Rahmen eines Hotelbetriebs sein würden.

Um die erweiterte Kürzung durch eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nicht zu gefährden, kann es ratsam sein, zwei Vermietungsgesellschaften zu gründen: Eine Gesellschaft vermietet nur das Grundstück einschließlich Gebäude und erhält die erweiterte Kürzung, während die andere Gesellschaft die Betriebsvorrichtungen vermietet und Gewerbesteuer zahlen muss. Unschädlich ist es auch, wenn der Mieter die Betriebsvorrichtungen einbaut, also nicht anmietet.

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Erweiterte Kürzung bei Gewerbesteuer: Beteiligung an GbR kann Grundbesitz sein https://www.jacob-partner.de/portfolio/erweiterte-kuerzung-bei-gewerbesteuer-beteiligung-an-gbr-kann-grundbesitz-sein Thu, 04 Jul 2019 12:14:31 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10691 Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entschieden.

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Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entschieden.

Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Klägerin in dem Revisionsverfahren, das zur Vorlage an den Großen Senat führte, war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt war. Diese GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die Klägerin machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kein eigener Grundbesitz der Klägerin sei, sondern Grundbesitz der GbR.

Der vorlegende IV. Senat des BFH wollte dieser Auffassung des Finanzamtes nicht folgen, sah sich an einer entsprechenden Entscheidung aber durch ein Urteil des I. BFH-Senats vom 19.10.2010 (I R 67/09) gehindert. Er rief daher mit Vorlagebeschluss vom 21.07.2016 (IV R 26/14) den Großen Senat zur Klärung der Rechtsfrage an. Der IV. Senat war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR.

Dem folgte der Große Senat. Ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, richte sich nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung sowie unter Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes sei unter eigenem Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Auch aus dem historischen Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm sah sich der Große Senat bei dieser Auslegung, die zugunsten der Steuerpflichtigen wirkt und für den Immobilienbereich von großer Bedeutung ist, bestätigt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.09.2018, GrS 2/16

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