GbR | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Thu, 04 Jul 2019 12:14:31 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png GbR | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Erweiterte Kürzung bei Gewerbesteuer: Beteiligung an GbR kann Grundbesitz sein https://www.jacob-partner.de/portfolio/erweiterte-kuerzung-bei-gewerbesteuer-beteiligung-an-gbr-kann-grundbesitz-sein Thu, 04 Jul 2019 12:14:31 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10691 Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entschieden.

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Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entschieden.

Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Klägerin in dem Revisionsverfahren, das zur Vorlage an den Großen Senat führte, war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt war. Diese GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die Klägerin machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kein eigener Grundbesitz der Klägerin sei, sondern Grundbesitz der GbR.

Der vorlegende IV. Senat des BFH wollte dieser Auffassung des Finanzamtes nicht folgen, sah sich an einer entsprechenden Entscheidung aber durch ein Urteil des I. BFH-Senats vom 19.10.2010 (I R 67/09) gehindert. Er rief daher mit Vorlagebeschluss vom 21.07.2016 (IV R 26/14) den Großen Senat zur Klärung der Rechtsfrage an. Der IV. Senat war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR.

Dem folgte der Große Senat. Ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, richte sich nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung sowie unter Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes sei unter eigenem Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Auch aus dem historischen Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm sah sich der Große Senat bei dieser Auslegung, die zugunsten der Steuerpflichtigen wirkt und für den Immobilienbereich von großer Bedeutung ist, bestätigt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.09.2018, GrS 2/16

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GbR und GmbH: Voraussetzungen umsatzsteuerlicher Organschaft https://www.jacob-partner.de/portfolio/gbr-und-gmbh-voraussetzungen-umsatzsteuerlicher-organschaft Thu, 31 Jan 2019 07:51:10 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=9900 Eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einer GbR (als potentielle Organträgerin) und einer GmbH (als potentielle Organgesellschaft) besteht nicht, wenn die GbR nicht an der GmbH und die Alleingesellschafterinder GmbH nicht mehrheitlich an der GbR beteiligt ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.

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Eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einer GbR (als potentielle Organträgerin) und einer GmbH (als potentielle Organgesellschaft) besteht nicht, wenn die GbR nicht an der GmbH und die Alleingesellschafterinder GmbH nicht mehrheitlich an der GbR beteiligt ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.

Es hatte in dem Verfahren zudem Aspekte des Vertrauensschutzes bei geänderten Verwaltungsanweisungen zu würdigen.

Die Klägerin war eine GmbH. Ihre Gesellschafterin G war zu 1/3 (später 50 Prozent) an einer GbR beteiligt. Der Zweck der GbR war die gemeinsame Interessenvertretung im Hinblick auf die Leistungen innerhalb einer Kooperation, welche die GbR-Gesellschafter im Rahmen ihrer Beteiligungen an der Klägerin, der B-GmbH und einer weiteren Gesellschaft – der C-GmbH – gemeinsam erbrachten. Durch einige weitere Verträge wurden Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin und der GbR sowie zwischen der GbR und der B- und C-GmbH geknüpft. Im Rahmen dieser Vereinbarungen erbrachte die Klägerin Leistungen, welche formal über die GbR abgewickelt, also formal an die GbR erbracht und von dieser direkt an die B-GmbH weitergeleitet wurden.

Das FG entschied, dass es für das Vorliegen einer Organschaft zwischen der Klägerin und der GbR an der dafür erforderlichen finanziellen Eingliederung mangle. Der Organträger müsse über eine – hier fehlende – eigene Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft verfügen, die sich entweder aus einer unmittelbaren Beteiligung oder mittelbar aus einer über eine Tochtergesellschaft gehaltenen Beteiligung ergebe. Es reiche nicht aus, dass die Alleingesellschafterin der GmbH zu 1/3 (später 50 Prozent) an der GbR beteiligt sei.

Die mangelnde finanzielle Eingliederung könne auch nicht durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.07.2011 (BStBl. I 2011, 703) überwunden werden. Danach konnte für einen gewissen Zeitraum noch vom Vorliegen einer Organschaft ausgegangen werden, wenn sich die Anteile an der potentiellen Organtochter zwar nicht im Besitz der Personengesellschaft befanden, jedoch den Gesellschaftern der Personengesellschaft selbst zustanden. Hierauf konnte sich die Klägerin laut FG bereits deshalb nicht berufen, weil die Anteile an der Klägerin nur der G und nicht „den Gesellschaftern“ der GbR zustanden. Das FG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.05.2018, 4 K 38/17

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