Erstattungszinsen | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Mon, 29 Aug 2022 11:19:47 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Erstattungszinsen | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Neuer Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen https://www.jacob-partner.de/portfolio/neuer-zinssatz-fuer-nachzahlungs-und-erstattungszinsen Wed, 28 Sep 2022 08:11:35 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=11567 Der Gesetzgeber hat den neuen Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen final beschlossen.

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Der Gesetzgeber hat den neuen Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen final beschlossen.

Damit gilt rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes wird künftig regelmäßig neu bewertet, erstmals zum 1.1.2024. Weitere Einzelheiten können Sie in unserer Mandanten-Information 3/2022 nachlesen.

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Neuer Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geplant https://www.jacob-partner.de/portfolio/neuer-zinssatz-fuer-nachzahlungs-und-erstattungszinsen-geplant Sun, 22 May 2022 08:00:29 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=11511 Der Gesetzgeber plant für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einen monatlichen Zinssatz von 0,15 % bzw. einen jährlichen Zinssatz von 1,8 % rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019. Dies würde den bislang geltenden Zinssatz von 6 % jährlich ablösen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % ab dem 1.1.2019 (s. hierzu unsere […]

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Der Gesetzgeber plant für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einen monatlichen Zinssatz von 0,15 % bzw. einen jährlichen Zinssatz von 1,8 % rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019. Dies würde den bislang geltenden Zinssatz von 6 % jährlich ablösen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % ab dem 1.1.2019 (s. hierzu unsere Mandanten-Info 6/2021).

Wesentlicher Inhalt des geplanten Gesetzes:

  • Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 soll ein Zinssatz von 1,8 % jährlich (= 0,15 % monatlich) eingeführt werden.
  • Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 soll es beim bisherigen Zinssatz von 6 % jährlich bleiben.

Hinweis: Es kann somit bei Verzinsungszeiträumen, die sich über den 1.1.2019 erstrecken, zu unterschiedlichen Zinssätzen kommen. In diesem Fall soll der Zinslauf nach der Neuregelung in Teilverzinsungszeiträume aufgeteilt werden. Für die Teilverzinsungszeiträume sind die Zinsen jeweils tageweise zu berechnen.

  • Erstmals zum 1.1.2026 soll der neue Zinssatz von 1,8 % jährlich evaluiert werden, so dass es zu einer Anpassung kommen kann. Eine Anpassung soll erfolgen, wenn sich eine Abweichung zwischen dem evaluierten Zinssatz und dem bisherigen Zinssatz von mehr als einem Prozentpunkt ergibt.

Hinweis: Die Evaluierung soll alle drei Jahre stattfinden, so dass es künftig regelmäßig zu Anpassungen des Zinssatzes kommen kann.

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Rückabwicklung von Bauträgerfällen: Anspruch auf Erstattungszinsen bejaht https://www.jacob-partner.de/portfolio/rueckabwicklung-von-bautraegerfaellen-anspruch-auf-erstattungszinsen-bejaht Fri, 08 Jun 2018 07:00:39 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6861 Das FG Baden-Württemberg hat das Finanzamt verpflichtet, zugunsten eines Bauträgers Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt 204.630 Euro festzusetzen, weil in den Streitjahren 2009 bis 2011 auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung zu Unrecht Umsatzsteuer für die Eingangsleistungen des Bauträgers erhoben worden war. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig (XI R 4/18).

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Das FG Baden-Württemberg hat das Finanzamt verpflichtet, zugunsten eines Bauträgers Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt 204.630 Euro festzusetzen, weil in den Streitjahren 2009 bis 2011 auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung zu Unrecht Umsatzsteuer für die Eingangsleistungen des Bauträgers erhoben worden war. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig (XI R 4/18).

Die Klägerin ist als Bauträger tätig. Sie erwirbt Grundstücke, lässt diese von Bauunternehmern bebauen, teilt die Gebäude in Wohnungen auf und verkauft diese. Die Klägerin setzte in ihren ursprünglichen Umsatzsteuererklärungen 2009 bis 2011 nach § 13b Absatz 5 Satz 2, Absatz 2 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung die Umsatzsteuer für Bauleistungen von Bauunternehmern an („Reverse Charge“), die sie für ihre steuerfreien Grundstückslieferungen verwendete. Die Klägerin folgte dabei der damaligen Verwaltungsauffassung. Im Anschluss an das Urteil des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10) berichtigte sie ihre Umsatzsteuererklärungen 2009 bis 2011 und forderte die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurück. Das Finanzamt erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide und verrechnete die Umsatzsteuererstattung mit den an sie abgetretenen (zivilrechtlichen) Ansprüchen der Bauunternehmer gegen die Klägerin auf Nachzahlung der Umsatzsteuer. Es setzte in den Änderungsbescheiden keine Erstattungszinsen fest. Einen Antrag auf Festsetzung von Erstattungszinsen lehnte es ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Finanzamt sei verpflichtet, den Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 233a Absatz 1 und 3 der Abgabenordnung (AO) zu verzinsen, so das FG. Die Herabsetzung der festgesetzten Umsatzsteuern für die Jahre 2009 bis 2011 führe zu einem Unterschiedsbetrag zugunsten der Klägerin. Der Zinslauf beginne jeweils 15 Monate nach Ablauf eines jeden Streitjahrs (§ 233a Absatz 2 AO). Der Zinslauf beginne nicht aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die Abtretung des (zivilrechtlichen) Anspruchs des leistenden Bauunternehmers auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer an die Finanzbehörde sei kein rückwirkendes Ereignis im Hinblick auf den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Klägerin. Die Steuerfestsetzung bei ihr sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil zu keiner Zeit die Voraussetzungen für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vorlagen.

Die Abtretung des (zivilrechtlichen) Umsatzsteueranspruchs des leistenden Bauunternehmers an die Finanzbehörde stelle auch keine aufschiebende Bedingung für die Entstehung des (zu verzinsenden) Umsatzsteuererstattungsanspruchs der Klägerin dar. Das Finanzamt habe keinen Verwaltungsakt erlassen, in dem es eine solche aufschiebende Bedingung ausgesprochen habe (§ 120 Absatz 2 Nr. 2 AO). Der (zu verzinsende) Anspruch der Klägerin auf Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer entstehe vielmehr – unbedingt – kraft Gesetzes ohne weitere Voraussetzungen beziehungsweise Handlungen der Beteiligten. Die Klägerin müsse ihrem Zinsanspruch auch nicht den Grundsatz von Treu und Glauben entgegenhalten lassen. In dem Antrag auf Herabsetzung der  festgesetzten Umsatzsteuer um die zu Unrecht festgesetzte Steuer könne kein treuwidriges Verhalten der Klägerin gegenüber dem Finanzamt erblickt werden. Diese habe – wie die gesamte Baubranche – auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung irrig angenommen, Steuerschuldnerin zu sein. Diese Annahme habe sich als unrichtig erwiesen. Der Antrag auf Herstellung eines rechtmäßigen Zustands könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen habe die Klägerin die vom Finanzamt erbetenen Auskünfte zu den leistenden Bauunternehmern erteilt, damit diese ihre (zivilrechtlichen) Ansprüche auf Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2017, 1 K 1293/17

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