Elterngeld | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Wed, 28 Aug 2019 10:50:59 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Elterngeld | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Elterngeld: Bei mehrmaligem Wechsel der Lohnsteuerklasse in Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende maßgeblich https://www.jacob-partner.de/portfolio/elterngeld-bei-mehrmaligem-wechsel-der-lohnsteuerklasse-in-bemessungszeitraum-relativ-am-laengsten-geltende-massgeblich Fri, 30 Aug 2019 07:47:30 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10871 Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel zwölf Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im […]

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Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel zwölf Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Die Klägerin bezog vor der Geburt ihres Sohnes am 11.02.2016 Einkommen aus nicht-selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse 3. Der Klägerin erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem vierten Lebensmonat. Dabei legte der beklagte Landkreis als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete er nach der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum sechs Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.

Diese Berechnung hat das BSG bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiege die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung). Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen erfahre damit eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf diese Daten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 28.03.2019, B 10 EG 8/17 R

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Elterngeld: Schwangerschaftsbedingter Einkommensverlust darf sich nicht auswirken https://www.jacob-partner.de/portfolio/elterngeld-schwangerschaftsbedingter-einkommensverlust-darf-sich-nicht-auswirken Sat, 24 Nov 2018 07:35:24 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=9311 Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz. Dieser Zeitraum verschiebe sich ausnahmsweise bei schwangerschaftsbedingtem Einkommensverlust zugunsten der Mutter, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Dabei sei entscheidend, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte.

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Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz. Dieser Zeitraum verschiebe sich ausnahmsweise bei schwangerschaftsbedingtem Einkommensverlust zugunsten der Mutter, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Dabei sei entscheidend, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte.

Geklagt hatte eine Hotelfachfrau, deren Arbeitsplatz nach langer Mobbingsituation gekündigt worden war. Die Frau bemühte sich danach um eine neue Anstellung und war bei zwei Arbeitgebern zum Probearbeiten. Zu einer Einstellung kam es nicht, da die Frau mit Zwillingen schwanger wurde und ihre Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot wegen Risikoschwangerschaft aussprach. Nach der Geburt der Zwillinge berechnete die Behörde das Elterngeld einschließlich des Nulleinkommens in den Monaten zwischen Jobverlust und Geburt. Denn sie sah die Ursache des Einkommensverlustes in der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und nicht in der Risikoschwangerschaft. Das rechnerische Durchschnittseinkommen der Frau war dadurch rund 1.000 Euro niedriger.

Nach erfolglosem Klageverfahren hat das LSG der Frau in zweiter Instanz Recht gegeben. Bei der Bemessung des Elterngeldes komme es maßgeblich auf den Zusammenhang zwischen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und einer dadurch bewirkten Minderung des Erwerbseinkommens an. Dies sei danach zu beurteilen, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte. Zur Überzeugung des Gerichts hätte die Frau ohne die Risikoschwangerschaft wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden. Denn sie habe sich als erfahrene Mitarbeiterin in einem Gewerbe mit großem Fachkräftebedarf intensiv bemüht und schon zur Probe gearbeitet. Weitere gesundheitliche Einschränkungen habe sie nicht gehabt. Ob die Frau – wie die Behörde meinte – die Aufhebung des vorherigen Arbeitsverhältnisses grob fahrlässig verschuldet habe, sei ohne Relevanz.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.08.2018, L 2 EG 8/18

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Elterngeld: Keine Verluste durch Heiratsbeihilfe und Weihnachtsgeld https://www.jacob-partner.de/portfolio/elterngeld-keine-verluste-durch-heiratsbeihilfe-und-weihnachtsgeld Sat, 23 Jun 2018 07:04:23 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6897 Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld reduzieren das Elterngeld auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

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Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld reduzieren das Elterngeld auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Die Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes am 07.01.2014 als Angestellte eines Steuerbüros tätig. Nach der Geburt ihres Kindes beschäftigte ihr Arbeitgeber sie mit einem pauschal versteuerten Minijob weiter. Zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlte er ihr während des Elterngeldbezugs eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs-und Weihnachtsgeld. Diese Leistungen versteuerte er ebenfalls pauschal. Der beklagte Freistaat rechnete diese Zahlungen wegen der pauschalen Versteuerung als Einkommen auf das Elterngeld der Klägerin an. Der hiergegen gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben. Das BSG hat die dagegen gerichtete Revision des Beklagten zurückgewiesen. Für den Fall eines Lohnsteuerabzugsverfahrens blieben einmal gezahlte Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt. Hierbei verbleibe es auch, wenn sich der Arbeitgeber bei einem Mini-Job für eine pauschale Versteuerung entscheidet. Hierfür gebe es keine besondere Regelung im Elterngeldrecht.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 08.03.2018, B 10 EG 8/16 R

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Mehrfacher unterjähriger Wechsel Steuerklassenwechsel zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig https://www.jacob-partner.de/portfolio/mehrfacher-unterjaehriger-wechsel-steuerklassenwechsel-zur-erlangung-hoeheren-elterngeldes-unzulaessig Sat, 09 Jun 2018 07:00:48 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6863 Nach einem Wechsel der Steuerklassenkombination von IV/IV auf III/V ist ein erneuter Steuerklassenwechsel zur Kombination V/III innerhalb desselben Jahres zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Absatz 1 GG oder des Grundrechts nach Artikel 6 Absatz 1 GG werde hierdurch nicht begründet.

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Nach einem Wechsel der Steuerklassenkombination von IV/IV auf III/V ist ein erneuter Steuerklassenwechsel zur Kombination V/III innerhalb desselben Jahres zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Absatz 1 GG oder des Grundrechts nach Artikel 6 Absatz 1 GG werde hierdurch nicht begründet.

Das FG verweist auf die Vorschrift des § 39 Absatz 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach könnten Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, nur einmalig im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. Zwar gestatte die Finanzverwaltung bestimmte Ausnahmen von dieser nach ihrem Wortlaut zwingend vorgesehenen gesetzlichen Regelung. So sei ein weiterer Antrag möglich, wenn ein Ehegatte keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, wenn sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder wenn ein Dienstverhältnis wieder aufgenommen wird, zum Beispiel nach einer Arbeitslosigkeit oder einer Elternzeit. Ein weiterer Steuerklassenwechsel zur Aufstockung des Elterngeldes sei indes nicht vorgesehen. Ein weiterer nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehener Steuerklassenwechsel lasse sich auch nicht im Wege der teleologischen Reduktion des § 39 Absatz 6 Satz 3 EStG erreichen.

Schließlich liege in der gesetzlichen Regelung des § 39 Absatz 6 Satz 3 EStG und der darauf beruhenden Entscheidung des Beklagten, der Klägerin in 2015 einen weiteren Steuerklassenwechsel zu versagen, auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Absatz 1 GG und des Grundrechts nach Artikel 6 Absatz 1 GG, so das FG.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.10.2016, 3 K 887/16

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