BMF | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Thu, 06 May 2021 10:42:28 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png BMF | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Verlängerung der Regelungen für Stundung und Vollstreckungsschutz https://www.jacob-partner.de/portfolio/verlaengerung-der-regelungen-fuer-stundung-und-vollstreckungsschutz Wed, 05 May 2021 08:00:50 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=11317 Die Finanzverwaltung hat die bisherigen besonderen Stundungsregelungen und den Vollstreckungsschutz für von der Corona-Krise Betroffene erneut verlängert.

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Die Finanzverwaltung hat die bisherigen besonderen Stundungsregelungen und den Vollstreckungsschutz für von der Corona-Krise Betroffene erneut verlängert.

Hintergrund: Das BMF hatte wegen der Corona-Krise in der Vergangenheit bereits u. a. Erleichterungen in Bezug auf Stundungen und Vollstreckungsaufschub gewährt. Diese Erleichterungen wurden zuletzt bis zum 30.6.2021 verlängert (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2021).

Aktuelles Schreiben des BMF:

  • Mit seinem Schreiben verlängert das BMF auf Antrag die Erleichterungen in Bezug auf Stundungen und den Vollstreckungsschutz im vereinfachten Verfahren für Steuern, die bis zum 30.6.2021 fällig werden, um drei Monate bis zum 30.9.2021. Die Regelungen zur Ratenzahlung bleiben unverändert.

Hinsichtlich der Anträge auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen bleibt es ebenfalls bei der bisherigen Regelung, dass entsprechende Anträge von nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2021 gestellt werden können und an die Begründung des Antrags keine strengen Anforderungen zu stellen sind.

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Solidaritätszuschlag: BMF informiert über Gesetz zu Rückführung https://www.jacob-partner.de/portfolio/solidaritaetszuschlag-bmf-informiert-ueber-gesetz-zu-rueckfuehrung Tue, 10 Sep 2019 08:00:37 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10896 Das Bundesfinanzministerium hat seinen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 bekannt gegeben. Wie es mitteilt, soll der Solidaritätszuschlag in einem ersten Schritt zugunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt werden. So würden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet.

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Das Bundesfinanzministerium hat seinen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 bekannt gegeben. Wie es mitteilt, soll der Solidaritätszuschlag in einem ersten Schritt zugunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt werden. So würden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet.

Zum Hintergrund führt das Ministerium aus, der Solidaritätszuschlag sei eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 Nr. 6 des Grundgesetzes zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer. Das Aufkommen stehe allein dem Bund zu. Der Solidaritätszuschlag sei durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.06.1993 mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 an eingeführt worden. Er diene, flankiert von anderen Maßnahmen eines Gesamtkonzepts, der Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms im Rahmen der Wiedervereinigung.

Bundesfinanzministerium, PM vom 12.08.2019

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American Depository Receipts: BMF informiert über Steuerbescheinigungen auf inländische Aktien https://www.jacob-partner.de/portfolio/american-depository-receipts-bmf-informiert-ueber-steuerbescheinigungen-auf-inlaendische-aktien Sat, 02 Mar 2019 07:10:33 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10171 In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geht es um Steuerbescheinigungen bei American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien.

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In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geht es um Steuerbescheinigungen bei American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien.

Für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Dividenden aus Aktien, die für ADRs hinterlegt sind, gilt laut BMF, ergänzend zu seinem Schreiben vom 24.05.2013 (BStBl I S. 718) Folgendes: Sofern nicht bereits in der Vergangenheit entsprechend verfahren wurde, seien die Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I und die Steuerbescheinigung nach Muster III des BMF-Schreibens vom 15.12.2017 (BStBl 2018 I S. 13) um folgende Angaben zu ergänzen: die Gesamtzahl der im Rahmen des ADR-Programms ausgegebenen ADRs auf Aktien mit Dividendenberechtigung, die Anzahl der ADRs des ADR-Inhabers, für die eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde, und die ISIN des ADR.

Eine Steuerbescheinigung darf laut BMF nur erteilt werden, wenn der Emittent der ADRs der inländischen Hinterlegungsstelle schriftlich bestätigt, dass im Rahmen des ADR-Programms nur ADRs ausgegeben wurden, die im Zeitpunkt der Ausgabe mit Aktien hinterlegt waren, die ausschließlich bei der inländischen Hinterlegungsstelle eingebucht waren. Der inländischen Hinterlegungsstelle sei vor Erteilung einer Steuerbescheinigung außerdem die Gesamtzahl der ADRs mitzuteilen, die im Rahmen des ADR-Programms auf die dividendenberechtigten Aktien ausgegeben wurden.

Eine Sammel-Steuerbescheinigung dürfe im Rahmen von ADR-Programmen nicht erteilt werden. Die Teilziffer III.2 des BMF-Schreibens vom 24.05.2013 (BStBl I S. 718) werde aufgehoben.

Die vorstehenden Regelungen gelten laut BMF entsprechend für andere Hinterlegungsscheine, die Aktien vertreten und mit ADRs vergleichbar sind, also insbesondere für European Depository Receipts (EDRs) und Global Depository Receipts (GDRs) beziehungsweise International Depository Receipts (IDRs).

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.12.2018, IV C 1 – S 2204/12/10003

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Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen: Neues Schreiben des BMF https://www.jacob-partner.de/portfolio/mitteilungspflichten-bei-auslandsbeziehungen-neues-schreiben-des-bmf Sun, 21 Oct 2018 08:54:16 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=9140 Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes erlassen.

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes erlassen.

Nach dem Schreiben gilt die Textziffer 1.3.1.3 „150.000-Euro-Grenze“ des BMF-Schreibens zu diesen Mitteilungspflichten mit Wirkung vom 01.01.2018 in der folgenden Fassung:

„Für die Ermittlung der 150.000-Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 AO zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen.

Der Erwerb oder die Veräußerung von börsennotierten Beteiligungen an einer Gesellschaft von weniger als einem Prozent muss trotz Überschreitens der 150.000-Euro-Grenze nicht mitgeteilt werden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU-/ EWR-Staat oder an einer in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Nr.2 und 4 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenen Börse stattfindet. Für die Ermittlung der Ein-Prozent-Grenze sind die gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen. Wird die 150.000-Euro-Grenze mittels börsennotiertem Erwerb beziehungsweise Veräußerung überschritten, sodass deshalb keine Meldepflicht besteht, und folgt darauf ein Erwerb beziehungsweise eine Veräußerung, der beziehungsweise die nicht unter Satz 1 fällt, ist der vorangegangene börsennotierte Erwerb beziehungsweise die Veräußerung hinsichtlich der 150.000-Euro-Grenze außer Betracht zu lassen.

Die aktuelle Liste der nach § 193 Absatz 1 Nr. 2 und 4 KAGB zugelassenen Börsen ist auf der Internetseite der BaFin abrufbar (derzeit: https:// www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/WA/ae 080208 boersenInvG.html).“

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.07.2018, IV B 5 – S 1300/07/10087

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Umsatzsteuer-Anwendungserlass: BMF informiert über Änderung https://www.jacob-partner.de/portfolio/umsatzsteuer-anwendungserlass-bmf-informiert-ueber-aenderung Fri, 28 Sep 2018 07:11:53 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8591 In einem aktuellen Schreiben informiert das Bundesfinanzministerium (BMF) über eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Hintergrund ist die Änderung des § 171 Absatz 10 Abgabenordnung (AO) durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014.

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In einem aktuellen Schreiben informiert das Bundesfinanzministerium (BMF) über eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Hintergrund ist die Änderung des § 171 Absatz 10 Abgabenordnung (AO) durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014.

Mit diesem Gesetz sei zum 01.01.2015 die Aufhebung des Verweises auf die Verfahrensvorschriften der AO in § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz (UStG) erfolgt. Mit Wirkung zum 01.01.2017 sei § 171 Absatz 10 AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 erneut geändert worden.

In diesem Zusammenhang werde der UStAE geändert. Erstens werde in Abschnitt 4.20.5 Absatz 2 gestrichen. In Abschnitt 4.21.5 Absatz 2 werden laut BMF folgende Sätze 7 bis 9 angefügt: „Eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung kann nur unter den Voraussetzungen des § 171 Absatz 10 AO eine Ablaufhemmung auslösen (vgl. AEAO zu § 171, Nr. 6.1, 6.2 und 6.5). Die zuständige Landesbehörde kann darauf in der Bescheinigung hinweisen. Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzung die Bescheinigung beziehungsweise deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft die Finanzbehörde.“

Die Grundsätze seines Schreibens sind laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben stehe ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF  (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer –Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.07.2018, III C 3 – S 7179/08/10005 :001

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