Arbeitgeber | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Fri, 14 Apr 2023 09:49:21 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Arbeitgeber | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Ankauf und Überlassung eines Handys durch den Arbeitgeber https://www.jacob-partner.de/portfolio/ankauf-und-ueberlassung-eines-handys-durch-den-arbeitgeber Wed, 10 May 2023 08:00:17 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=11691 Ein Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zur Nutzung steuerfrei überlassen, welches er zuvor verbilligt vom Arbeitnehmer gekauft hat. Eine derartige Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich.

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Ein Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zur Nutzung steuerfrei überlassen, welches er zuvor verbilligt vom Arbeitnehmer gekauft hat. Eine derartige Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich.

Hintergrund: Nach dem Gesetz kann der Arbeitgeber seinem Angestellten einen betrieblichen Computer oder ein betriebliches Mobiltelefon zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen.

Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und erwarb die Handys ihrer Arbeitnehmer zu einem Preis von 1 € bis 6 €. Anschließend überließ sie die gekauften Mobiltelefone den Arbeitnehmern zur Nutzung, auch für private Zwecke. Zugleich übernahm die Klägerin die Kosten für die von den Arbeitnehmern abgeschlossenen Mobilfunkverträge. Sie behandelte die Kostenerstattung als steuerfrei. Das Finanzamt ging hingegen von einer missbräuchlichen Gestaltung aus und versagte die Steuerfreiheit.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit lagen im Streitfall vor. Die Klägerin hat ihren Arbeitnehmern nämlich ein betriebliches Telekommunikationsgerät überlassen. Um betriebliche Geräte handelte es sich deshalb, weil die Klägerin die Mobiltelefone zuvor von ihren Arbeitnehmern erworben
  • Der Steuerfreiheit steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Mobiltelefone zu einem Kaufpreis von lediglich 1 € bis 6 € erworben hatte. Die Steuerfreiheit hängt nämlich nicht davon ab, dass der vereinbarte und gezahlte Kaufpreis fremdüblich war. Der sog. Fremdvergleichsgrundsatz gilt nicht im Verhältnis von Arbeitgeber zu Arbeitnehmer, da zwischen ihnen – anders als etwa bei Verträgen zwischen Angehörigen – ein natürlicher Interessengegensatz besteht. Im Übrigen wäre auch bei Zahlung eines angemessenen Kaufpreises die Steuerbefreiung anzunehmen.
  • Ein Gestaltungsmissbrauch lag ebenfalls nicht vor. Dies würde eine unangemessene rechtliche Gestaltung Jedoch war der Erwerb der Mobiltelefone zu einem niedrigen Preis aus Sicht der Klägerin eine wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit, betriebliche Mobiltelefone zu erwerben.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass es der Klägerin freistand, einen gesetzlichen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen. Die gesetzliche Steuerfreiheit kann somit in der Weise in Anspruch genommen werden, dass der Arbeitgeber das Mobiltelefon des Arbeitnehmers (verbilligt) erwirbt und ihm anschließend das Mobiltelefon zur Nutzung überlässt und die Kosten des Vertrags trägt.

Der Arbeitgeber muss nach dem Gesetz rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mobiltelefons sein. Die bloße Kostenerstattung durch den Arbeitgeber für den Mobilfunkvertrag des Arbeitnehmers ist nicht steuerfrei, wenn der Arbeitgeber nicht Eigentümer des Mobiltelefons ist. Ebenfalls nicht steuerfrei ist der Zuschuss des Arbeitgebers für den Erwerb eines privaten Telefonanschlusses des Arbeitnehmers; denn der Gesetzgeber stellt nur die Nutzungsvorteile aus der Nutzung betrieblicher PCs und Telekommunikationsgeräte steuerfrei, die dem Arbeitgeber gehören.

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Massenentlassung: Arbeitgeber darf Kündigungsschreiben vor Anzeige bei der Agentur für Arbeit unterzeichnen https://www.jacob-partner.de/portfolio/massenentlassung-arbeitgeber-darf-kuendigungsschreiben-vor-anzeige-bei-der-agentur-fuer-arbeit-unterzeichnen Tue, 03 Dec 2019 08:25:16 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=11008 Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen § 17 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn er bei einer Massenentlassung die Kündigungsschreiben unterzeichnet und dann die Entlassungen bei der Agentur für Arbeit anzeigt. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in mehreren Urteilen entschieden. Dabei ist es jeweils von einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 21.08.2018 (12 Sa 17/18) abgewichen.

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Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen § 17 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn er bei einer Massenentlassung die Kündigungsschreiben unterzeichnet und dann die Entlassungen bei der Agentur für Arbeit anzeigt. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in mehreren Urteilen entschieden. Dabei ist es jeweils von einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 21.08.2018 (12 Sa 17/18) abgewichen.

Die Arbeitgeberin hatte eine Vielzahl von Kündigungsschreiben unterzeichnet, anschließend die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit angezeigt und dann die Kündigungsschreiben versandt. Das LAG hat dieses Vorgehen für rechtlich zulässig gehalten. Das Verfahren nach § 17 Absatz 1 KSchG diene – anders als das Konsultationsverfahren nach § 17 Absatz 2 KSchG beziehungsweise die Betriebsratsanhörung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz – nicht dazu, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken; der Arbeitgeber dürfe daher endgültig zur Vornahme der Massenentlassung entschlossen sein, bevor er diese bei der Agentur für Arbeit anzeige.

Ob die Massenentlassungsanzeige vor dem Absenden oder erst vor dem Zugang der Kündigungserklärungen erfolgen müsse, hat das LAG Berlin-Brandenburg unterschiedlich entschieden. Einmal hielt es das Absenden der Kündigungserklärung für entscheidend (21 Sa 1534/18), einmal den Zugang der Kündigungserklärung (18 Sa 1449/18). Nur im Verfahren 21 Sa 1534/18 ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2019, 21 Sa 1534/18 sowie Urteil vom 09.05.2019, 18 Sa 1449/18

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