Arbeit | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Fri, 16 Nov 2018 10:29:05 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Arbeit | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Auslandsentsendung: Reisezeiten wie Arbeit zu vergüten https://www.jacob-partner.de/portfolio/auslandsentsendung-reisezeiten-wie-arbeit-zu-vergueten Wed, 14 Nov 2018 07:06:53 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=9302 Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Dies hat das BAG entschieden.

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Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Dies hat das BAG entschieden.

Der Kläger ist bei dem beklagten Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Vom 10.08.2015 bis zum 30.10.2015 war er auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG teilweise Erfolg. Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgten die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und seien deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten, so das BAG. Erforderlich sei dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels ausreichender Feststellungen des LAG zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers konnte das BAG in der Sache nicht abschließend entscheiden. Es hat sie deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17

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Berufsgenossenschaft muss Blasenkrebs als Berufskrankheit anerkennen https://www.jacob-partner.de/portfolio/berufsgenossenschaft-muss-blasenkrebs-als-berufskrankheit-anerkennen Fri, 24 Aug 2018 07:00:57 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8130 Die Exposition gegenüber 2-Naphthylamin in der Gummiindustrie kann auch bei einem Raucher wesentliche (Mit-)Ursache für Blasenkrebs sein. Dies hat das LSG Hessen entschieden.

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Die Exposition gegenüber 2-Naphthylamin in der Gummiindustrie kann auch bei einem Raucher wesentliche (Mit-)Ursache für Blasenkrebs sein. Dies hat das LSG Hessen entschieden.

Berufskrankheiten sind – ebenso wie Arbeitsunfälle – Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu zählt auch ein Blasentumor durch aromatische Amine wie zum Beispiel dem 2-Naphthylamin. Diesem Gefahrstoff waren Beschäftigte in der Gummiindustrie in den 1980er Jahren ausgesetzt. Nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand ist das Krebsrisiko bei Aufnahme dieses Gefahrstoffes mit dem größten kanzerogenen Potenzial deutlich erheblicher als bisher angenommen, wie das LSG ausführt. Bereits eine mehrmonatige berufliche Einwirkung könne Blasenkrebs verursachen – auch bei einem Raucher.

Ein 59-jähriger Mann arbeitete in den Jahren 1984 und 1986 während 14 Monaten in der Gummifertigung. Hierbei war er unter anderem dem Alterungsschutzmittel Phenyl-2-Napthylamin (P2NA) und dem darin enthaltenen 2-Naphthylamin – einem aromatischen Amin – ausgesetzt. Als 41-Jähriger erhielt er die Diagnose Blasentumor. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Berufskrankheit ab. Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die Exposition gegenüber 2-Naphthylamin zu gering gewesen sei. Wahrscheinlich sei die Erkrankung auf den Zigarettenkonsum zurückzuführen. Im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem weitere Gutachten eingeholt wurden, hatte der Mann zunächst keinen Erfolg. 2011 stellte er einen Überprüfungsantrag, der von der Berufsgenossenschaft wiederum abgelehnt wurde.

Das Hessische LSG verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der Gefahrstoff 2-Naphthylamin – zusammen mit dem Tabakkonsum – den Blasenkrebs bei dem erkrankten Mann verursacht habe. Der Gefahrstoff 2-Naphthylamin gehöre zu den Stoffen, denen im Hinblick auf ihr kanzerogenes Potenzial die größte Bedeutung zugemessen werde. In der MAK-Werte-Liste sei dieses Amin in die Kategorie 1 eingestuft. Nach dem BK-Report 1/2014 sei das Krebsrisiko beim Menschen nach Aufnahme von 2-Naphthylamin als deutlich erheblicher zu bewerten als bisher angenommen. Da der Gefahrstoff sehr gut durch die Haut penetriere, käme zu der inhalativen Aufnahme die Belastung über den Hautkontakt hinzu. Zudem würde P2NA im Körper teilweise zu 2-Naphthylamin verstoffwechselt.

Nach neusten Studien sei ferner die Verbindung P2NA selbst hautgängig, bilde dort ein Depot und erhöhe darüber die Dosis von 2-Naphthylamin. Auch wenn der Umfang der Gefahrstoff-Exposition im konkreten Fall nicht mehr genau festzustellen sei, sei nicht von einer nur geringen Menge auszugehen. Ferner gebe es über die Forderung nach einer Mindestdosis oder Schwellendosis in der Wissenschaft keinen Konsens. Der Tabakkonsum des Versicherten habe zwar ebenfalls zu einer Belastung mit 2-Naphthylamin geführt. Dieses außerberufliche Risiko sei jedoch nicht überragend gewesen, zumal er nur mäßig geraucht habe. Daher handele es sich bei der beruflichen Gefahrstoffexposition um eine (Teil-)Ursache, die für die Krebserkrankung rechtlich wesentlich sei.

Die Revision wurde zugelassen.

Landessozialgericht Hessen, L 3 U 129/13, nicht rechtskräftig

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Psychische Erkrankungen aufgrund von Stress sind keine Berufskrankheiten https://www.jacob-partner.de/portfolio/psychische-erkrankungen-aufgrund-von-stress-sind-keine-berufskrankheiten Fri, 17 Aug 2018 07:00:49 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8128 Wenn die berufliche Tätigkeit eine Berufskrankheit verursacht, haben die Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Entschädigung. Allerdings ist nicht jede Erkrankung, die auf eine berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann, eine Berufskrankheit. Vielmehr müsse sie in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen sein oder zumindest kurz davor stehen, so das LSG Bayern. Hierfür fehle es im Fall […]

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Wenn die berufliche Tätigkeit eine Berufskrankheit verursacht, haben die Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Entschädigung. Allerdings ist nicht jede Erkrankung, die auf eine berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann, eine Berufskrankheit. Vielmehr müsse sie in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen sein oder zumindest kurz davor stehen, so das LSG Bayern. Hierfür fehle es im Fall von Erkrankungen, die möglicherweise auf Stress zurückzuführen seien, an den erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versicherte Kläger vermittelte als selbstständiger Versicherungsfachwirt Versicherungen aller Art. 2014 zeigte er den Verdacht einer Berufskrankheit an – er leide an wiederkehrenden schweren Depressionen und Neurasthenie. Dies führte er zurück auf seine Tätigkeit, lange Arbeitszeiten, den Umgang mit teils schwierigen Kunden und Kollegen, mangelnden Rückhalt durch Vorgesetzte sowie schlechte technische Softwareausstattung.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, da die geltend gemachten Erkrankungen nicht in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen seien und auch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse darüber vorlägen, welche Krankheitsbilder durch Stress verursacht würden und welcher Personenkreis hiervon besonders betroffen wäre. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Tätigkeit als Versicherungsfachwirt im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ein höheres Risiko berge, an Depressionen oder Neurasthenie zu erkranken. Vor dem SG Regensburg hatte die Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit und Entschädigung keinen Erfolg.

Das Bayerische LSG hat die Entscheidung des SG bestätigt. Nach Einholung zweier Sachverständigengutachten auf psychiatrischem und psychotherapeutischem Fachgebiet stellte es fest, dass beim Kläger keine in der Berufskrankheiten-Liste erfasste Erkrankung vorliegt. Die geltend gemachten Depressionen, aber auch das Burnout-Syndrom sowie die Neurasthenie seien daher nicht als Berufskrankheiten aufgrund von Stress anzuerkennen. Es lägen auch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die eine Entschädigung als so genannte Wie-Berufskrankheit ermöglichten. Da die gesetzliche Regelung im Unfallversicherungsrecht (§ 9 Absatz 2 SGB VII) keinen Auffangtatbestand und keine allgemeine Härteklausel beinhalte, genüge es nicht, wenn in einem Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer nicht in der Berufskrankheiten-Liste enthaltenen Krankheit sei. Vielmehr müssten zumindest die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste erfüllt sein. Hierfür fehle es im Fall von Erkrankungen, die möglicherweise auf Stress zurückzuführen sind, an den erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Vor allem werde im Zusammenhang mit Depressionen eine Vielzahl möglicher Ursachen diskutiert. Im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung sei keine gruppentypische Risikoerhöhung bei der Tätigkeit als Versicherungsfachwirt festzustellen.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.04.2018, L 3 U 233/15

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Notwendigkeit von Nebenjobs rechtfertigt allein nicht Erlass von Landzeitstudiengebühren https://www.jacob-partner.de/portfolio/notwendigkeit-von-nebenjobs-rechtfertigt-allein-nicht-erlass-von-landzeitstudiengebuehren Wed, 01 Aug 2018 07:00:21 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7844 Eine Langzeit-Studentin kann zu Studiengebühren herangezogen werden. Eine wirtschaftliche Notlage allein führt nicht zum Erlass der Gebühren. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Halle zulasten einer Studentin entschieden, die sich an einem Vollzeitstudium aufgrund mehrerer Nebenjobs gehindert gesehen hatte.

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Eine Langzeit-Studentin kann zu Studiengebühren herangezogen werden. Eine wirtschaftliche Notlage allein führt nicht zum Erlass der Gebühren. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Halle zulasten einer Studentin entschieden, die sich an einem Vollzeitstudium aufgrund mehrerer Nebenjobs gehindert gesehen hatte.

Die Klägerin studiert „Angewandte Medien- und Kulturwissenschaft“ im Masterstudiengang. Vom 01.05.2016 bis 01.11.2016 absolvierte sie ein Praktikum in Spanien. Zum Wintersemester 2016/17 begann sie ihr 15. Fachsemester. Mit Bescheid vom 16.08.2016 setzte die Beklagte die Studiengebühren der Klägerin für das laufende Semester auf 500 Euro fest und bestimmte, dass die Studiengebühr für jedes weitere Semester gleichfalls 500 Euro betrage. Zur Begründung führte sie aus, beim Masterstudiengang „Angewandte Medien- und Kulturwissenschaft“ betrage die Gesamtregelstudienzeit fünf Jahre beziehungsweise zehn Semester. Diese Zeit habe die Klägerin mit einer bisherigen Studienzeit von 14 Semestern überschritten.

Ihre hiergegen erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass sie Unterhalt und Studium selbst finanzieren müsse. Zeitweise habe sie drei Nebenjobs gehabt, sodass ein Vollzeitstudium nicht möglich gewesen sei. Nebenher habe sie sich zudem ehrenamtlich in verschiedenen Einrichtungen engagiert. Lediglich zu Beginn des Masterstudiums habe sie ein Stipendium erhalten. Das Stipendium für den Auslandsaufenthalt habe nicht einmal die Miete und die Krankenversicherung abgedeckt.

Das VG Halle hat die Klage abgewiesen. Die Langzeitstudiengebühren seien im Hochschulgesetz geregelt. Danach seien beim Überschreiten der Regelstudienzeit bei einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, oder bei einem postgradualen Studiengang um mehr als vier Semester Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester zu zahlen.

Zwar könne hiervon bei einer unzumutbaren Härte abgesehen werden. Eine solche sei aber nur gegeben, wenn die Geltendmachung der Gebühr Folgen nach sich zöge, die eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und nicht bezweckte unbeabsichtigte Härte darstellten. Eine wirtschaftliche Notlage sei stets Voraussetzung für den Erlass der Gebühr. Zudem müssten weitere Umstände hinzukommen, die zu einem atypisch gelagerten Einzelfall führen. Solche Umstände fehlten hier. Sie folgten nicht daraus, dass die Klägerin für ihren Lebensunterhalt arbeiten müsse. Eine unzumutbare Härte wäre allenfalls bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung zu bejahen. Dies sei aber bei der Klägerin, der noch eine Reihe von Prüfungen fehlten, nicht der Fall. Auch der Auslandsaufenthalt allein begründe das Vorliegen einer unzumutbaren Härte nicht.

Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 22.03.2018, 6 A 297/16 HAL

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Betriebsrente wegen Erwerbsminderung auf Antrag rückwirkend zu gewähren https://www.jacob-partner.de/portfolio/betriebsrente-wegen-erwerbsminderung-auf-antrag-rueckwirkend-zu-gewaehren Tue, 24 Jul 2018 07:00:50 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7842 Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung rückwirkend zu gewähren ist. Eine entgegenstehende Bestimmung in den  Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB) einer Pensionskasse, die eine Antragstellung unter Vorlage von Nachweisen verlangt und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, sei unwirksam.

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung rückwirkend zu gewähren ist. Eine entgegenstehende Bestimmung in den  Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB) einer Pensionskasse, die eine Antragstellung unter Vorlage von Nachweisen verlangt und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, sei unwirksam.

Der am 21.11.1957 geborene Kläger war vom 02.03.1973 bis zum 30.09.2005 bei einer Firma, der Beklagten zu 2, beschäftigt. Mit seinem Ausscheiden hatte er eine Anwartschaft auf Betriebsrente gegenüber der Pensionskasse der Beklagten zu 2 und gegenüber der Beklagten zu 2 selbst erworben. Auf seinen Antrag und nachfolgenden Widerspruch bewilligte die Deutsche Rentenversicherung ihm mit Bescheid vom 03.11.2015 rückwirkend zum 01.02.2013 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Am 23.11.2015 beantragte der Kläger bei der Pensionskasse und der Firma Betriebsrente. Diese wurden ihm ab dem 01.11.2015 mit 540,80 Euro brutto monatlich (Pensionskassenrente) und 119,32 Euro brutto monatlich (Firmenleistung) bewilligt. Eine rückwirkende Leistung lehnten die Beklagten ab.

Auf seine Klage hin hat das LAG Düsseldorf dem Kläger rückwirkend für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.10.2015 insgesamt 21.783,96 Euro brutto an Betriebsrente (33 x 540,80 + 33 x 119,32) zugesprochen. Grundsätzlich sei es zwar zulässig, bei vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern für die Gewährung der Betriebsrente ein Antragserfordernis vorzusehen. Die Regelungen in § 5 Nrn. 3 und 4 Satz 2 zweiter Spiegelstrich AVB, wonach bei der Antragstellung Nachweise vorzulegen sind und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werde, benachteiligen die Arbeitnehmer indes unangemessen (§ 307 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Die Formulierung des § 5 Nr. 3 AVB als Mussvorschrift schließe eine Antragstellung ohne Nachweise aus. Dies sei unangemessen. So bestehe selbst dann kein Anspruch auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, wenn der Rentenversicherungsträger und/oder ein Amtsbeziehungsweise Werksarzt zunächst zu Unrecht das Vorliegen einer Erwerbsminderung verneint hätten. Der Beginn der Bezugsberechtigung werde damit davon abhängig gemacht, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung beziehungsweise ein Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeitet.

Diesem Nachteil stünden keine schützenswerten Interessen der Pensionskasse entgegen. Zwar habe diese ein berechtigtes Interesse daran, nur bei nachgewiesener Erwerbsminderung Leistungen zu erbringen. Ausreichend sei es aber, ein Antragserfordernis vorzusehen, ohne dies zugleich mit der Vorlage von Nachweisen zu verbinden. Ab dem Zeitpunkt des einfachen Antrags könnten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Aufgrund der unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB seien § 5 Nrn. 3 und 4 Satz 2 zweiter Spiegelstrich AVB – jedenfalls bezogen auf die Erwerbsminderungsrente – unwirksam. Der Kläger konnte laut LAG die Betriebsrente rückwirkend verlangen. Für die Firmenleistung habe nichts anderes gegolten.

Das LAG hat die Revision zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2017, 6 Sa 983/16

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Befreiung von Rentenversicherungspflicht: Nicht nur bei approbationspflichtiger Beschäftigung als Apotheker https://www.jacob-partner.de/portfolio/befreiung-von-rentenversicherungspflicht-nicht-nur-bei-approbationspflichtiger-beschaeftigung-als-apotheker Wed, 04 Jul 2018 07:17:33 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6905 Ein Apotheker ist nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist. Ausreichend sei auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

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Ein Apotheker ist nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist. Ausreichend sei auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Der Kläger, approbierter Apotheker, ist seit 2009 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. Seinen 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund abgelehnt. Die Klage hatte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht (LSG) in der Sache Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat das BSG das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil es zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen der maßgeblichen Befreiungsnorm des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI an tatsächlichen Feststellungen fehle. Unter Zugrundelegung der – für das BSG bindenden – Feststellungen des LSG unter anderem zum Landesrecht habe der Kläger eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung ausübt. Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt, sei dabei nicht entscheidend. Ein dem Kläger von der Beklagten bereits 1985 wegen einer Tätigkeit als Apotheker erteilter Befreiungsbescheid habe, bezogen auf die hier zu beurteilende Beschäftigung, hingegen keine rechtliche Wirkung.

Das BSG knüpft damit an seine Entscheidung vom 07.12.2017 (B 5 RE10/16 R) an.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 22.03.2018, B 5 RE 5/16 R

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Auslandsstudium: Ohne eigenen inländischen Hausstand kein Werbungskostenabzug https://www.jacob-partner.de/portfolio/auslandsstudium-ohne-eigenen-inlaendischen-hausstand-kein-werbungskostenabzug Sun, 24 Jun 2018 07:00:30 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6903 Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin kann für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

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Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin kann für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Im Streitfall absolvierte die Klägerin nach einer vorangegangenen anderen Ausbildung einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen FH eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an. Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Nach Abschluss einer Erstausbildung könnten zwar Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte der Klägerin sei aber, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei der Fall, wenn die Klägerin außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gewohnt hätte. Die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin habe während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH gelegen. Eine Universität sei nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen. Im Ausland habe sich auch der einzige eigene Hausstand der Klägerin befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Klägerin begründet hätten.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.02.2018 zum Urteil 7 K 1007/17 vom 24.01.2018

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Rheinland-Pfälzisches Blindengeld erhöht Beitrag freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung nicht https://www.jacob-partner.de/portfolio/rheinland-pfaelzisches-blindengeld-erhoeht-beitrag-freiwilliger-gesetzlicher-krankenversicherung-nicht Sat, 16 Jun 2018 07:00:56 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6901 Die in Rheinhessen lebende Klägerin ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und bezieht Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz. Ihre Krankenkasse setzte mit mehreren Bescheiden aus den Jahren 2016 und 2017 den monatlich von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag fest, wobei nicht nur das Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit, sondern auch das Blindengeld der Berechnung zugrunde gelegt wurde – […]

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Die in Rheinhessen lebende Klägerin ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und bezieht Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz. Ihre Krankenkasse setzte mit mehreren Bescheiden aus den Jahren 2016 und 2017 den monatlich von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag fest, wobei nicht nur das Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit, sondern auch das Blindengeld der Berechnung zugrunde gelegt wurde – zu Unrecht, wie das SG entschied.

Das Blindengeld werde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt. Solche Mehraufwendungen könnten zum Beispiel für sprechende Haushaltsgeräte, blindengerechte Computer, Lesehilfen, Brailleschrift-Kurse, Bücher in Brailleschrift, Blindenstöcke, Haushaltshilfen oder Assistenzleistungen anfallen. Mit dieser Leistung unterstütze das Gesetz die Möglichkeit für Blinde, sich trotz Blindheit mit der Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen und die Mobilität zu fördern.

Eine solche vom Gesetzgeber selbst zweckbestimmte Leistung könne ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn ihr Empfänger sie bestimmungsgemäß verwenden dürfe und sie nicht zur Deckung anderer Lebenshaltungskosten heranziehen müsse, weshalb das Blindengeld nicht bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden dürfe.

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 11.07.2017, S 14 KR 197/17

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Karenzentschädigung nicht erhalten: Rücktritt von nachvertraglichem Wettbewerbsverbot zulässig https://www.jacob-partner.de/portfolio/karenzentschaedigung-nicht-erhalten-ruecktritt-von-nachvertraglichem-wettbewerbsverbot-zulaessig Thu, 07 Jun 2018 07:00:30 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6859 Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind […]

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Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB). Ein solcher Rücktritt entfaltet laut Bundesarbeitsgericht (BAG) Rechtswirkungen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung (ex nunc).

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.02.2014 als „Beauftragter technische Leitung“ zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 6.747,20 Euro beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Hierfür sollte der Kläger eine Karenzentschädigung von 50 Prozent der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 31.01.2016. Mit E-Mail vom 01.03.2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04.03.2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Am 08.03.2016 übermittelte der Kläger an die Beklagte eine weitere E-Mail. Hierin heißt es unter anderem: „Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 01.03.2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“

Mit seiner Klage macht der Kläger die Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 10.120,80 Euro brutto nebst Zinsen für drei Monate geltend. Er meint, sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot losgesagt zu haben. Die Erklärung in der E-Mail vom 08.03.2016 sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen. Die Beklagte meint, durch die E-Mail vom 08.03.2016 habe der Kläger wirksam seinen Rücktritt erklärt. Das Arbeitsgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise abgeändert und einen Anspruch auf Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 08.03.2016 zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Da es sich beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handle, fänden die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) Anwendung. Die Karenzentschädigung sei Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, könne die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rücktritt wirke dabei ex nunc, das heißt für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen die wechselseitigen Pflichten. Die Beklagte habe die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt, der Kläger sei deshalb zum Rücktritt berechtigt gewesen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe mit seiner EMail vom 08.03.2016 wirksam den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit stehe ihm für die Zeit ab dem 09.03.2016 keine Karenzentschädigung zu.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2018, 10 AZR 392/17

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Rentenversicherung: Beitragslücken können wirksam nur kurzfristig gefüllt werden https://www.jacob-partner.de/portfolio/rentenversicherung-beitragsluecken-koennen-wirksam-nur-kurzfristig-gefuellt-werden Wed, 30 May 2018 11:00:50 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6792 Hat ein 1952 geborener Mann 44 Beitragsjahre auf seinem Rentenkonto (45 Jahre wurden benötigt, um mit 63 Jahren abschlagfrei in Rente gehen zu können) und hat er eine seinerzeit wegen Arbeitslosigkeit entstandene Lücke auf seinem Rentenkonto nicht rechtzeitig ausgeglichen, so kann er das nicht Jahre später nachholen.

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Hat ein 1952 geborener Mann 44 Beitragsjahre auf seinem Rentenkonto (45 Jahre wurden benötigt, um mit 63 Jahren abschlagfrei in Rente gehen zu können) und hat er eine seinerzeit wegen Arbeitslosigkeit entstandene Lücke auf seinem Rentenkonto nicht rechtzeitig ausgeglichen, so kann er das nicht Jahre später nachholen.

Das Schließen derartiger Lücken kann durch freiwillige Zahlungen nur dann gelingen, wenn die Gelder bis zum 31. März des auf das „lückenhafte“ folgende Jahr eingezahlt werden. In dem Fall ist dem Mann wegen einer einjährigen Arbeitslosigkeit vor mehr als 10 Jahren vor seinem Rentenbeginn die Lücke entstanden, die er quasi mit dem Rentenantrag per Zahlung ausgleichen wollte. Der Mann hätte noch ein Jahr weiter arbeiten und dann mit 64 abschlagfrei in Rente gehen können.

LSG Baden-Württemberg, L 10 R 2182/16 vom 14.12.2017

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Jobcenter muss Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen übernehmen https://www.jacob-partner.de/portfolio/jobcenter-muss-kosten-fuer-schulbuecher-als-mehrbedarfsleistungen-uebernehmen Sat, 26 May 2018 10:38:12 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6781 Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat erstmals obergerichtlich entschieden, dass Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen vom Jobcenter zu übernehmen sind.

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Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat erstmals obergerichtlich entschieden, dass Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen vom Jobcenter zu übernehmen sind.

Geklagt hat eine Schülerin der gymnasialen Oberstufe, die Hartz-IV-Leistungen bezog. Ihren waren Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern (135,65 Euro) – die von der Schule nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit leihweise zur Verfügung gestellten werden – und eines grafikfähigen Taschenrechners (76,94 Euro) entstanden. Diese begehrte sie vom Jobcenter als Zusatzleistungen zum Regelbedarf. Das Jobcenter bewilligte mit dem so genannten Schulbedarfspaket insgesamt 100 Euro pro Schuljahr. Dies begründete es damit, dass die Norm des § 28 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) II als Pauschale ausgestaltet sei. Für eine konkrete Bedarfsermittlung fehle eine Rechtsgrundlage.

Das LSG hat die Schulbuchkosten in analoger Anwendung des § 21 Absatz 6 SGB II als Mehrbedarfsleistungen anerkannt. Bücher würden nach der Gesetzesbegründung nicht von der Schulbedarfspauschale nach § 28 Absatz 3 SGB II umfasst, sondern müssten grundsätzlich aus dem Regelbedarf bestritten werden. Da dieser jedoch nur Kosten für Bücher jeglicher Art von circa drei Euro/Monat vorsehe, seien hierdurch nur weniger als ein Drittel der notwendigen Schulbuchkosten gedeckt. Hierfür seien auch ansonsten im SGB II keine auskömmlichen Leistungen vorgesehen. Dies stelle eine planwidrige Regelungslücke dar, weil der Gesetzgeber das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs sicherstellen müsse. Diese Lücke sei für Einmalbedarfe wie Schulbücher über eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Absatz 6 SGB II zu schließen, auch wenn diese Norm ihrem Wortlaut nach nur laufende Bedarfe betrifft.

Demgegenüber seien die Kosten für grafikfähige Taschenrechner von der Schulbedarfspauschale abgedeckt, so das LSG. Eine evidente Unterdeckung ergebe sich selbst bei einer einmaligen Bedarfsspitze nicht. Ein solcher Taschenrechner müsse nämlich nicht für jedes Schuljahr erneut angeschafft werden, sodass die Pauschalen insgesamt auskömmlich seien.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2017, L 11 AS 349/17

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Erstmalige Berufsausbildung/erstmaliges Studium: Nichtberücksichtigung der Kosten als Werbungskosten nach Ansicht der BRAK verfassungswidrig https://www.jacob-partner.de/portfolio/erstmalige-berufsausbildung-erstmaliges-studium-nichtberuecksichtigung-der-kosten-als-werbungskosten-nach-ansicht-der-brak-verfassungswidrig Thu, 24 May 2018 10:14:07 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6776 Die Regelung des § 9 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) verstößt nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG), als nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung beziehungsweise ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

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Die Regelung des § 9 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) verstößt nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG), als nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung beziehungsweise ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Zu der Frage hat die BRAK eigenen Angaben zufolge auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Stellung genommen. Die Anfrage habe sich auf mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) bezogen, die dem BVerfG zur Entscheidung vorliegen. Darin habe der BFH angenommen, § 9 Absatz 6 EStG verstoße gegen Artikel 3 Absatz 1 GG. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahin, dass die Kosten einer Erstausbildung beziehungsweise eines Erststudiums Werbungskosten seien, sei nicht möglich.

In ihrer Stellungnahme unterstützt die BRAK nach eingehender Prüfung die vom BFH vertretene Auffassung. Da die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene (auch erstmalige) Berufsausbildung zu den die einkommenssteuerrechtliche Bemessungsgrundlage mindernden Erwerbsausgaben zählen, verletze deren Nichtberücksichtigung (als Werbungskosten) den Grundsatz der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 11.04.2018

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