Approbation | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Wed, 30 Jan 2019 13:03:00 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Approbation | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Approbation nur bei Gleichwertigkeit außerhalb der EU erworbenen ärztlichen Ausbildungsnachweises https://www.jacob-partner.de/portfolio/approbation-nur-bei-gleichwertigkeit-ausserhalb-der-eu-erworbenen-aerztlichen-ausbildungsnachweises Sun, 27 Jan 2019 07:15:09 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=9867 Ein außerhalb der Europäischen Union ausgebildeter Arzt hat nur dann Anspruch auf Erteilung einer Approbation ohne weitere Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Hierzu bedarf es regelmäßig unter anderem insbesondere der Vorlage eines individualisierten Curriculums hinsichtlich der universitären Ausbildung im Ausland. Dies ist einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Trier […]

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Ein außerhalb der Europäischen Union ausgebildeter Arzt hat nur dann Anspruch auf Erteilung einer Approbation ohne weitere Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Hierzu bedarf es regelmäßig unter anderem insbesondere der Vorlage eines individualisierten Curriculums hinsichtlich der universitären Ausbildung im Ausland. Dies ist einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Trier zu entnehmen.

Geklagt hatte ein Mediziner, der sein Medizinstudium in der Ukraine absolviert und im Rahmen seiner mehrjährigen beruflichen Tätigkeit als Arzt verschiedene Facharztbezeichnungen erworben hat. Seit 2014 ist er in einem Krankenhaus der Region ganztägig beschäftigt. Im März 2015 beantragte er beim beklagten Land die Erteilung einer Approbation als Arzt. Nachdem ein Gutachter zu dem Ergebnis gekommen war, dass nur in Teilbereichen eine Gleichwertigkeit des Studiums festgestellt werden könne und die spezifischen Defizite, insbesondere im Hinblick auf landesspezifische Aspekte, durch die berufliche Tätigkeit des Klägers nicht völlig ausgeglichen seien, lehnte das beklagte Land die Erteilung der Approbation ab und legte fest, dass der Kläger einen gleichwertigen Ausbildungsstand nur durch Ablegung einer Prüfung nachweisen könne, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfungen beziehe; zusätzlich werde als weiteres Fach Allgemeinmedizin festgelegt. Hiergegen klagte der Arzt und machte geltend, dass insgesamt eine Gleichwertigkeit der Ausbildung gegeben sei.

Dieser Auffassung ist das VG entgegengetreten. Der Ausbildungsstand des Klägers sei an der Grundausbildung für Ärzte, wie sie die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung für Ärzte vorsehe, zu messen. An der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands des Klägers bestünden vorliegend allein bereits deshalb erhebliche Bedenken, weil trotz entsprechender Aufforderung ein aufgeschlüsseltes Curriculum über den Inhalt seiner Ausbildung in deutscher Sprache vom Kläger nicht vorgelegt worden sei, sodass der erforderliche Vergleich der Ausbildungen nicht möglich sei. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen ließen ohne individualisiertes Curriculum in einer Vielzahl von Fällen keinen verlässlichen Rückschluss auf den Stoffinhalt der gelehrten Fächer zu.

Aus der von ihm beigebrachten übersetzten Bescheinigung der ukrainischen Universität lasse sich lediglich eine stundenmäßige Unterteilung in Vorlesungen, praktische Übungen und selbstständige Arbeit des Studenten entnehmen. Die inhaltliche Ausgestaltung der nur schlagwortartig genannten Fächer des Studiums sei nicht erkennbar. Insbesondere sei unklar, in welchem Umfang dem Kläger Kenntnisse in den Fächern Medizin des Alterns und des alten Menschen, Prävention und Gesundheitsförderung, Schmerzmedizin, psychosomatische Medizin und Psychotherapie vermittelt worden seien.

Auch die landesspezifischen Aspekte im Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland fehlten und damit insgesamt für die Ausübung des ärztlichen Berufs wesentliche Fächer. Der Kläger habe die festgestellten wesentlichen Unterschiede auch nicht vollumfänglich durch seine ärztliche Berufspraxis ausgeglichen. Dies sei nicht hinreichend belegt.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 17.09.2018, 2 K 6384/17.TR, nicht rechtskräftig

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Kindergeld: Approbation des Kindes muss nicht entgegenstehen https://www.jacob-partner.de/portfolio/kindergeld-approbation-des-kindes-muss-nicht-entgegenstehen Thu, 01 Nov 2018 06:34:23 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=9164 Für ein Kind, das sein Medizinstudium erfolgreich mit der Ärztlichen Prüfung abgeschlossen hat, kann dennoch weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn es eine Qualifizierung zum Facharzt anstrebt und sich insofern in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Dies zeigt ein vom Finanzgericht (FG) Thüringen entschiedener Fall.

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Für ein Kind, das sein Medizinstudium erfolgreich mit der Ärztlichen Prüfung abgeschlossen hat, kann dennoch weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn es eine Qualifizierung zum Facharzt anstrebt und sich insofern in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Dies zeigt ein vom Finanzgericht (FG) Thüringen entschiedener Fall.

Der Kläger erhielt für seinen 1991 geborenen Sohn, der Medizin studierte, laufend Kindergeld. Nachdem dieser sein 25. Lebensjahr vollendet hatte, überprüfte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung. Der Kläger teilte ihr unter Vorlage des Arbeitsvertrages mit, dass sein Sohn seit dem 01.02.2016 als Arzt in Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie in Vollbeschäftigung angestellt ist. Die Ärztliche Prüfung hatte der Sohn des Klägers im November 2015 bestanden. Die Beklagte hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 30.04.2016 auf und forderte das überzahlte Kindergeld vom Kläger zurück. Der Kläger griff die Aufhebung der Kindergeld-Festsetzung für die Monate Dezember 2015 bis Januar 2016 an. Er führte an, sein Sohn habe sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden, weil die Qualifizierung zum Facharzt eine Ausbildung darstelle.

Das FG Thüringen gab der Klage statt. Entgegen Abschnitt 15.10 Absatz 12 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (2017), wonach die Ausbildung zum Arzt mit dem Bestehen der Ärztlichen Prüfung endet, sei der Anspruch auf Kindergeld im streitigen Zeitraum nicht ausgeschlossen. Zwar habe der Sohn des Klägers mit dem Bestehen der Ärztlichen Prüfung ein Erststudium im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abgeschlossen. Bis zur Aufnahme der Assistenzarzttätigkeit in Vollzeit habe er sich aber nach § 32 Absatz 4 Nr. 2b EStG in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden, weil dessen Qualifizierung zum Facharzt als integraler Bestandteil des angestrebten Berufsziels Neurochirurg anzusehen und insoweit die erstmalige Berufsausbildung nach § 32 Absatz 4 Nr. 2a EStG noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 27.03.2018, 2 K 308/17

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