Abfindung | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Tue, 30 Jul 2019 12:22:36 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Abfindung | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Arbeitslosengeld: Zu Ruhen des Anspruchs führende Abfindung nicht um Anwaltskosten zu bereinigen https://www.jacob-partner.de/portfolio/arbeitslosengeld-zu-ruhen-des-anspruchs-fuehrende-abfindung-nicht-um-anwaltskosten-zu-bereinigen Tue, 06 Aug 2019 08:17:06 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10779 Der Bezug einer Entlassungsentschädigung führt unabhängig davon, ob darin Verfahrenskosten enthalten sind, zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen klar.

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Der Bezug einer Entlassungsentschädigung führt unabhängig davon, ob darin Verfahrenskosten enthalten sind, zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen klar.

Nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber im Kündigungsschutzklageverfahren vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2017 sowie die Gewährung einer Abfindung von insgesamt 30.150 Euro vereinbarten.

Auf seinen Antrag bewilligte die beklagte Bundesagentur für Arbeit dem Kläger Arbeitslosengeld, stellte zugleich aber das Ruhen des Anspruchs für 108 Tage fest. Das Beschäftigungsverhältnis sei ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden, sodass der Anspruch gemäß § 158 Sozialgesetzbuch III unter anteiliger Berücksichtigung der gezahlten Entlassungsentschädigung ruhe. Nach Ansicht des Klägers beträgt der Ruhenszeitraum dagegen lediglich 98 Tage. Denn von der Abfindungssumme seien die Kosten seines bevollmächtigten

Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsprozess abzuziehen. Diese seien in die Abfindung einkalkuliert worden.

Ebenso wie das Sozialgericht folgte das LSG dieser Auffassung nicht. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Absetzung der Anwaltskosten bestehe nicht. Das Gesetz regele die Anrechnung einer Entlassungsentschädigung vielmehr in pauschalierter und typisierter Form durch gestaffelte Freibeträge abhängig vom Alter des Arbeitnehmers und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dabei seien – verfassungsrechtlich unbedenklich – gewisse Härten hinzunehmen. Im Gegensatz zum Steuerrecht enthalte das Arbeitsförderungsrecht keine rechtliche Grundlage für eine die Abfindungssumme mindernde Berücksichtigung der mit einem arbeitsgerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten. Der Kläger habe es im Übrigen versäumt, in den Vergleich eine ausdrückliche Regelung über diese Kosten aufzunehmen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2019, L 9 AL 224/18

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Sozialplan: Etwas zu früh gekündigt kann viel Geld kosten https://www.jacob-partner.de/portfolio/sozialplan-etwas-zu-frueh-gekuendigt-kann-viel-geld-kosten Sun, 21 Jul 2019 07:07:46 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10739 Durch einen Sozialplan sollen Beschäftigten die durch eine Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen oder abgemildert werden. Zu diesem Zweck können die Betriebsparteien grundsätzlich eine typisierende Beurteilung vornehmen.

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Durch einen Sozialplan sollen Beschäftigten die durch eine Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen oder abgemildert werden. Zu diesem Zweck können die Betriebsparteien grundsätzlich eine typisierende Beurteilung vornehmen.

Dabei kann ein Anspruch auf Abfindung („Sozialplan“) so geregelt werden, dass er für eine Mitarbeiterin, die selbst kündigt, nur dann entsprechend den betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer gilt, wenn die Mitarbeiterin dem Verlust ihres Arbeitsplatzes durch Ausspruch einer Eigenkündigung „zum selben Zeitpunkt“ zuvorkommt.

Dies sei eine mögliche zusätzliche Anspruchsvoraussetzung, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Es unterstellte dabei, dass bei Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig, also zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten, selbst kündigen, davon ausgegangen werden kann, dass diese bereits eine neue zumutbare Arbeitsstelle gefunden haben und damit keine oder nur geringe wirtschaftliche Nachteile erleiden. Das rechtfertigt es, in diesen Fällen eine geringere Abfindung oder auch den vollständigen Ausschluss eines Abfindungsanspruchs vorzusehen.

Im entschiedenen Fall brachte das einer Mitarbeiterin durch ihre „voreilige“ Kündigung – zwei Monate vor dem offiziellen Termin – die Streichung einer an sich fälligen Abfindung in Höhe von fast 10.000 €.

LAG Rheinland-Pfalz, 2 Sa 324/13 vom 14.11.2013

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Abfindung an Grenzgänger bei Wegzug während Dauer des Dienstverhältnisses zumindest teilweise steuerpflichtig https://www.jacob-partner.de/portfolio/abfindung-an-grenzgaenger-bei-wegzug-waehrend-dauer-des-dienstverhaeltnisses-zumindest-teilweise-steuerpflichtig Sun, 02 Dec 2018 07:17:22 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=9305 Der Kläger hatte bis Ende November 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland. Dann verzog er nach Frankreich und arbeitete weiterhin bei seinem inländischen Arbeitgeber. Sein laufender Arbeitslohn unterlag nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug.

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Der Kläger hatte bis Ende November 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland. Dann verzog er nach Frankreich und arbeitete weiterhin bei seinem inländischen Arbeitgeber. Sein laufender Arbeitslohn unterlag nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug.

Der Kläger versteuerte diesen als Grenzgänger in Frankreich. Das Arbeitsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag zum 30.09.2014. Der Kläger erhielt eine einmalige Abfindung und steht seit 01.10.2014 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis. Auch diesen Arbeitslohn versteuert er als Grenzgänger in Frankreich. Das Finanzamt bescheinigte dem (früheren) Arbeitgeber des Klägers, dass 260/330 der Abfindung dem Lohnsteuerabzug unterlägen. Der Kläger sei an 330 Monaten beim früheren Arbeitgeber beschäftigt gewesen und habe davon an 260 Monaten seinen Wohnsitz im Inland gehabt. Insoweit sei die Abfindung steuerpflichtig. Der Kläger ist der Ansicht, diese sei im Inland gänzlich steuerfrei.

Das FG Baden-Württemberg entschied, die Abfindung sei jedenfalls anteilig steuerpflichtig. Auch eine Entschädigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses gehöre zu den inländischen Einkünften. Sie sei steuerpflichtig, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben. Der nunmehr beschränkt steuerpflichtige Kläger sei während des Beschäftigungsverhältnisses über einen Zeitraum von 260 Monaten unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Zumindest insoweit unterliege die Abfindung der inländischen Besteuerung. Diese sei nicht ausschließlich in Frankreich zu besteuern.

Die so genannte Grenzgängerregelung komme lediglich für eine laufende, aktive Tätigkeit zur Anwendung. Die Abfindung beziehe sich jedoch auf eine vergangene Tätigkeit. Die Abfindung sei kein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit, sondern ein Entgelt „für den Verlust des Arbeitsplatzes“. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich sei dahingehend auszulegen, dass für eine Abfindung das Arbeitsortprinzip gelte. Die (anteilige) Abfindung sei „ausschließlich dem Ort der früheren (Arbeitnehmer-) Tätigkeit und damit dem Tätigkeitsstaat Deutschland zuzuordnen.“ Für 70/330 der Abfindung stehe dem Wohnsitzstaat Frankreich das Besteuerungsrecht zu.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2018, 6 K 1405/15

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