Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Fall einer nur geringfügigen betrieblichen oder beruflichen Nutzung bereits dann steuerlich nicht abzugsfähig, wenn der Raum vereinzelt privat genutzt wird. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 25.01.2018 entschieden. Das Urteil führt nicht zur Vereinfachung in Sachen Arbeitszimmer.