Kosten für Einrichtung der Wohnung bei doppelter Haushaltsführung absetzbar

Die Begrenzung der Kosten für die Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auf monatlich 1.000 € gilt nicht für die Kosten der Einrichtung der Zweitwohnung. Der Arbeitnehmer kann also die Kosten für die erforderlichen Einrichtungsgegenstände uneingeschränkt absetzen, auch wenn der Höchstbetrag des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG von 1.000 € bereits durch die Miete ausgeschöpft ist.