Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein sogenanntes Familienheim erstreckt sich ungeachtet dessen, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück, das separat im Grundbuch eingetragen ist. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16.05.2018 entschieden.