Eine bloß mündlich vereinbarte Schenkung eines Sparbuchguthabens ist – oder wird – trotz Formmangels wirksam, wenn sie „bewirkt“ wurde/wird, wofür allein die Übergabe des Sparbuchs aber nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es zum Vollzug der Schenkung insoweit der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Guthabens gegen die Bank. Ob aus der Übergabe des Sparbuchs aber zugleich eine solche – zumindest schlüssige – Abtretungsvereinbarung ableitbar ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hat etwa der Schenker der beschenkten Person für das Sparbuch eine Vollmacht erteilt, spricht dies eher gegen einen Abtretungswillen, weil in diesem Fall eine Abtretung nicht zwingend notwendig ist.