Kein Kindergeldanspruch bei neben Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

Bei volljährigen Kindern, die bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt haben, setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Wie der Bundesfinanzhof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 11.12.2018 entschieden hat, wird dagegen kein Kindergeldanspruch begründet, wenn von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist. Denn hier stehe bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund und der weitere Ausbildungsgang werde nur neben dieser durchgeführt.